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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindungVor der Entbindung: 7 Wochen (9Wochen im Falle einer erwartetenMehrlingsgeburt). Die letzte Wochevor dem voraussichtlichen Tag derNiederkunft ist obligatorisch, die übrigenWochen sind fakultativ.Nach der Entbindung: ObligatorischerMutterschaftsurlaub von 8 Wochennach der Niederkunft.Ein vor der Entbindung nicht in Anspruchgenommener Teil des Urlaubskann nach dem obligatorischenMutterschaftsurlaub nach derEntbindung oder nach einem längerenKrankenhausaufenthalt des Kindesgenommen werden. Beim Todeder Mutter kann ein Teil des nachder Entbindung vorgesehenen Mutterschaftsurlaubsunter bestimmtenBedingungen in einen Vaterschaftsurlaubumgewandelt werden.• Arbeitnehmerinnen, Selbständigeund die oben (siehe Geldleistungen)genannten Personengruppen:wöchentliche Zahlungen während4 Wochen vor dem voraussichtlichenEntbindungstermin und 14Wochen nach der Niederkunft.• Männliche Arbeitnehmer, Selbständigeetc.: wöchentliche Zahlungenwährend 2 aufeinander folgenderWochen innerhalb der 14 Wochennach der Niederkunft. Nach der 14.Woche teilen sich beide Elternteileeinen Elternurlaub von 32 Wochen,der aufgeteilt oder aufgeschobenwerden kann, aber vor dem 9. Geburtstagdes Kindes genommenwerden muss. Nimmt ein Elternteileine Teilzeittätigkeit auf, kann derUrlaub entsprechend ausgedehntwerden. Nach dem Elternurlaubsgesetzkönnen Eltern nach der 14.Woche einen erweiterten Urlaubvon 40 oder 46 Wochen beanspruchen,wobei die Geldleistung demfür 32 Wochen gewährten Betragentspricht.• Arbeitnehmer(innen), Selbständigeetc. im Fall der Adoption: wöchentlicheZahlungen während 46 Wochenab der effektiven Übernahmeder Sorge für das Kind, von denen2 Wochen innerhalb der ersten 14Wochen beiden Adoptivelternteilenzustehen. Nach der 14. Wocheteilen sich beide Elternteile einenElternurlaub von 32 Wochen, deraufgeteilt oder aufgeschoben werdenkann, aber vor dem 9. Geburtstagdes Kindes genommenwerden muss. Nimmt ein Elternteileine Teilzeittätigkeit auf, kann derUrlaub entsprechend ausgedehntwerden. Nach dem Elternurlaubsgesetzkönnen Eltern nach der 14.Woche einen erweiterten Urlaubvon 40 oder 46 Wochen beanspruchen,wobei die Geldleistung demfür 32 Wochen gewährten Betragentspricht.6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 Wochenbei Früh- und Mehrlingsgeburten)nach der Entbindung.Mutterschaftsgeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΚΥΟ-ΘΟΡΙΑΣ-ΛΟΧΕΙΑΣ) an versicherteFrauen: Jeweils 56 Tage vor undnach der Entbindung.2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung200

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