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MISSOC Archiv 2003

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Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienWitwen- bzw. Witwerrente (Pensiónde viudedad):46% der Berechnungsgrundlage(1/28 der Summe des beitragspflichtigenArbeitsentgelts in einem ununterbrochenenZeitraum von 24Monaten innerhalb der letzten siebenJahre) des Verstorbenen oder70% in bestimmten Fällen bei unterhaltsberechtigtenPersonen.Im Jahr werden 14 Monatsbeträgegezahlt.Bezog der Verstorbene eine Ruhestands-oder Invaliditätsrente, so entsprichtdie Berechnungsgrundlagederjenigen, die für die Rentenberechnunggalt, wird jedoch um dieAnpassungen von Sterbegeld undHinterbliebenenleistungen ab Eintrittdes Versicherungsfalls, der den Anspruchauf Invaliden- oder Ruhestandsrentebegründet hat, aufgestockt.Hinterbliebenenrente (pension de réversion):54% der Altersrente, die derVerstorbene erhalten hat oder aufdie er Anspruch gehabt hätte.Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité de veuf ou deveuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veufou de veuve): 54% der Invaliden- oderAltersrente, die der Verstorbene erhaltenhat oder hätte.Unterhält der überlebende Ehegattemindestens ein Kind unter 16 Jahren,so wird zur Hinterbliebenenrente,Invaliditätsrente für Witwen/Witwer oder der Altersrente für Witwen/Witwereine monatliche Zulagevon € 81,65 pro Kind gewährt. EineZulage von 10% der Rente erfolgt,wenn der Empfänger mindestensdrei Kinder unter 16 Jahren neunJahre lang erzogen hat.Die Höhe der Leistung hängt von derAnzahl der durchschnittlich entrichtetenWochenbeiträge und dem Alterab:Alter unter 66 Jahren:Beiträge (wöchentl. Leistung(Durchschnitt) pro Woche48 € 130,3036-47 € 128,4024-35 € 124,70Alter über 66 Jahren:Beiträge (wöchentl. LeistungDurchschnitt) pro Woche48 € 155,8036-47 € 153,3024-35 € 149,10Alleinlebende erhalten eine wöchentlicheZulage von € 7,70.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nicht anwendbar.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistung wird nach dem in derSatzung des Rentenfonds geregeltenVerfahren aufgrund der erworbenenRentenrechte der verstorbenenPerson berechnet und nur füreine bestimmte Zeit gewährt. Fallsdie verstorbene Person mit demhinterbliebenen Partner ein gemeinsamesKind hat, wird die Leistunggewährt, bis das Kind das 19. Lebensjahrvollendet, dies gilt ebensofür Stief- und Pflegekinder. Bei einerBeitragszeit von 40 Jahren beträgtdie Mindestrente für den Hinterbliebenen27% der beitragspflichtigenEinkünfte.60% der Invaliden- oder Altersrentedes Verstorbenen unter Berücksichtigungder für diese vorgesehenenMindest- und Höchstsätze.Seit dem 1.9.1995 steigt der Satzauf 70%, falls der einzige Empfängerein Kind ist. Wenn im Haushalt mehrals ein minderjähriges, studierendesoder behindertes Kind lebt, ist dieseRente mit anderen Renten ohneGrenzen kumulierbar.Leistungen1. Hinterbliebener Ehegatte351

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