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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Bereitschaft zur Arbeit Arbeitsbereitschaft ist unter Beweiszu stellen; dies kann aus BilligkeitsundGesundheitsgründen entfallen.Bei Ehepaaren müssen beide Partnerdie Bereitschaft nachweisen.Jeder ist zur Selbsthilfe verpflichtet.Beide Ehepartner müssen alle Möglichkeitenund Wege des Zugangszum Arbeitsmarkt erschöpft haben.Jedoch Sonderzulage an Empfänger,deren Partner zu Hause bleibt,um sich um den Haushalt zu kümmern.Empfänger, die außer der Arbeitslosigkeitkeine anderen Probleme aufweisen,sind zu aktiver Arbeitssucheverpflichtet.Wenn ein Empfänger oder seinPartner (ohne sonstigen Problemeaußer der Arbeitslosigkeit) nicht zurArbeit im Rahmen einer Aktivierungsmaßnahmeerscheint, wird dieHilfe entsprechend den Stundenoder Tagen der Abwesenheit gekürzt.Liegen andere Erschwernisseder Lebenslage vor, so liegt die Kürzungim Ermessen der Kommune.Arbeitsfähige Personen müssen zurLeistung zumutbarer Arbeit bereitsein.Kein Mindestsicherungssystem.5. Bereitschaft zur Arbeit6. Ausschöpfung andererAnsprücheVorrangig sind Ansprüche auf Sozialleistungengeltend zu machen, dieaufgrund der belgischen oder ausländischenSozialgesetzgebung bestehen.Die Mindest-Existenzsicherung(minimum de moyens d'existence/Bestaansminimum)ist ein residualesRecht.Ansprüche auf Leistungen anderersozialer Sicherungssysteme müssenvorrangig geltend gemacht werden.Die Unterhaltspflicht gegenüber demEhepartner und Kindern unter 18Jahren hat Vorrang.Ansprüche auf andere soziale Leistungenund Ansprüche gegen Unterhaltspflichtigemüssen im Rahmender Vorgaben des BSHG ausgeschöpftwerden. Ausnahmen: z.B.Erziehungsgeld, Grundrenten nachdem Bundesversorgungsgesetz.Kein Mindestsicherungssystem.6. Ausschöpfung andererAnsprüche7. Sonstige Bedingungen Vom Berechtigten kann verlangt werden,seine Rechte gegenüber Unterhaltspflichtigengeltend zu machen.Ein Leistungsempfänger unter 25Jahren muss spätestens drei Monatenach seinem Erstantrag einen Vertragüber Maßnahmen zu seiner sozialenEingliederung unterschriebenhaben und einhalten, es sei denn,dies ist aus gesundheitlichen oderBilligkeitsgründen nicht möglich.Annahme eines sinnvollen Angebotseiner Aktivierungsmaßnahme odereiner sonstigen Maßnahme, dieChancen des Empfängers oder seinesPartners auf dem Arbeitsmarktverbessern kann.Weigern sich der Empfänger odersein Partner ohne triftigen Grundund wiederholt, an einer angebotenenAktivierungsmaßnahme teilzunehmenoder erscheint er wiederholtnicht zur Arbeit, so wird die Hilfe fürdie Zeit, für die das Angebot gilt,eingestellt.Vorrangiger Einsatz von Einkommenund Vermögen (unter Berücksichtigungvon Schonbeträgen).Kein Mindestsicherungssystem.7. Sonstige Bedingungen546

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