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MISSOC Archiv 2003

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Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine freie Wahl.Freie Wahl unter den öffentlichenKrankenhäusern und den privaten(Vertrags-) Krankenhäusern.Überweisung durch den praktischenArzt oder Facharzt.Der Patient benötigt eine Einweisungdurch den behandelnden Arzt.Freie Wahl des Krankenhauses oderder Vertragsklinik.2. Krankenhauspflege• Wahl des KrankenhausesKrankenhausaufenthalt bei chirurgischenEingriffen: volle Kostenerstattung.Sonstige Krankenhausbehandlung:nach freiwilliger bzw. auf Antragdes behandelnden Arztes erfolgterGenehmigung, bei diagnostischerNotwendigkeit, bei Infektionskrankheitenoder wenn Zustand bzw.Verhalten des Patienten eine ständigeÜberwachung erfordern.Kostenbeteiligung der Versichertenim Allgemeinen in Höhe von 20%.Krankenhauspauschale (forfait hospitalier):€ 11 pro Tag, einschließlichdes Tags der Entlassung.• Volle Anspruchsberechtigung (fulleligibility): Keine Selbstbeteiligung.• Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Selbstbeteiligungvon € 40 pro Nacht im Mehrbettzimmerbis höchstens € 400 imZeitraum von 12 aufeinanderfolgendenMonaten.• Bei Unfall- und Notaufnahme imKrankenhaus ohne Überweisungdurch einen praktischen Arzt wirdeine Gebühr von € 40 erhoben.• Private Krankenhäuser: Die Patiententragen alle Kosten. In bestimmtenPflegeeinrichtungen könnenZuschüsse zu den Verpflegungskostengewährt werden.• Ansteckende Krankheiten: kostenloseBehandlung für alle.Öffentliche Krankenhäuser: KeineSelbstbeteiligung.Kostenlose Leistungsgewährung(Mehrbettzimmer).• Kostenbeteiligungdes PatientenNicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.Keine Selbstbeteiligung ab dem 31.Tag oder bei bestimmten chirurgischenEingriffen.Keine Selbstbeteiligung für Beziehereiner Invaliditätsrente (pension d'invalidité),Bezieher einer Arbeitsunfallrente(rente d'accident de travail) miteinem Arbeitsunfähigkeitsgrad vonmehr als 66,66% und ihre Angehörigen,Personen mit Einkünften untereiner bestimmten Schwelle und fürPersonen mit bestimmten Erkrankungen(nur für diese Erkrankungen).Ausnahmen von beiden Arten derKostenbeteiligung umfassen:• Frauen bei Leistungen aufgrundvon Mutterschaft,• Kinder im Alter bis zu 6 Wochen,• Kinder, die an bestimmten Krankheitenund Behinderungen leiden(die Kostenbefreiung gilt nur fürBehandlung dieser Krankheiten).• Kinder, die aus Kinderkliniken oderaufgrund schulärztlicher Untersuchungenzur Behandlung eingewiesenwurden.• Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten.• Inhaber einer "Medical Card" undderen Unterhaltsberechtigte.• Langzeitpatienten, die bereits aufgrundanderer Bestimmungen einenBeitrag geleistet haben,• Personen, bei denen nach Auffassungder Gesundheitsbehörde eineunbillige Härte entstünde.Nicht anwendbar.Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung137

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