11.07.2015 Aufrufe

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

schaft mitarbeitende Familienmitglieder, sofern die Einkünfteaus der Landwirtschaft mindestens der Höhe derVersicherungsgrenze entsprechen.FinanzierungDie Beiträge der Landwirte werden aufgrund des Erwerbseinkommensnach folgenden Sätzen berechnet:• Sondersystem AMEXA (Krankheit, Invalidität, Mutterschaft):8,13%• Rentenversicherung: 8,44% bis zum Sechsfachen derjährlichen Sozialversicherungspflichtgrenze 1 , 1,29% aufdas Erwerbseinkommen. Hinzu kommen die Beiträgefür die Zusatzversicherung, die seit dem 1.1.<strong>2003</strong> obligatorischist. Die Beitragssätze waren zum 1.1.<strong>2003</strong>noch nicht festgelegt, eine Regelung wird zum 1. April<strong>2003</strong> erfolgen.• Witwenversicherung: 0,10% auf das Erwerbseinkommen• Familienleistungen: 4,36% auf das Erwerbseinkommen.• Versicherung gegen Arbeitsunfälle. Pauschalbeitragvon jährlich € 283,22.Neben diesen auf nationaler Ebene durch Verordnungfestgelegten Beiträgen gibt es zusätzliche Beiträge, dieauf Departmentebene durch Erlass des Präfekten festgesetztwerden. Landwirte müssen wie Arbeitnehmer dieallgemeine Sozialabgabe (CSG) und den Beitrag zur Tilgungder Sozialschuld (CRDS) leisten.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenSachleistungen werden entsprechend den Leistungen,die das allgemeine System für Arbeitnehmer vorsieht, erstattet(Selbstbeteiligung des Versicherten von 30% beiHonoraren, 20% bei Krankenhausunterbringung, keineSelbstbeteiligung bei Leistungen wegen Mutterschaft).Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenBei Krankheit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.Bei Mutterschaft kann ein Vertretungsgeld für 16 Wochengewährt werden, um die Kosten einer betrieblichen Vertretungder Landwirte zu kompensieren. Der Vater kannals Landwirt ein Vertretungsgeld für 11 Tage (18 Tagebei Mehrlingsgeburt) erhalten, wenn er seine Tätigkeiteinstellt und sich durch entlohntes Personal vertretenlässt.1 . Die Höhe der Sozialversicherungspflichtgrenze beträgt seit 1.Januar <strong>2003</strong> € 2.432 monatlich bzw. € 29.184 jährlich.PflegeKeine eigenständige Versicherung.InvaliditätFür den Bezug einer Invaliditätsrente muss der Versichertemindestens 60 Jahre alt sein, die völlige Erwerbsunfähigkeitim Beruf des Landwirtes muss festgestelltworden sein oder er muss eine Invalidität vorweisen, dieseine Fähigkeit, den Beruf auszuüben, um zwei Drittelmindert. Darüber hinaus muss er bei Eintritt des Versicherungsfallsmindestens zwölf Monate im SondersystemAMEXA versichert gewesen sein. Die Invaliditätsrentebeläuft sich auf € 3.673,27 jährlich bei Vollinvaliditätbzw. € 2.849,84 bei Teilinvalidität. Ein Zuschlag fürdie ständige Pflege durch einen Dritten in Höhe von€ 11.160,72 jährlich kann zur Invaliditätsrente gewährtwerden, sofern die betreffende Person auf die Hilfe einerdritten Person für die wesentlichen Verrichtungen destäglichen Lebens angewiesen ist.AlterAltersrenten können nach Vollendung des 60. Lebensjahresgewährt werden, wenn mindestens ein Versicherungsjahrvorliegt. Im Zuge der Angleichung des Rentenniveauszwischen der Landwirtschaft und den anderenSektoren wurde zum 1. Januar <strong>2003</strong> ein obligatorischesSystem der Zusatzrente eingeführt. Eine Zahlung derRente in voller Höhe im Alter von 60 Jahren ist möglich,wenn der Versicherte mindestens 150 Versicherungsquartalenachweist. Die Altersrente des Landwirtes bestehtaus einer pauschalen Altersrente von maximal€ 2.849,84 jährlich entsprechend den 150 Versicherungsquartalenund einer anteilig berechneten Rente;dafür wird der Wert des Rentenpunktes des laufendenJahres mit der Gesamtzahl aller im Erwerbsleben erworbenenPunkte multipliziert. Garantiertes Minimum bei einemvollen Erwerbsleben: € 6.935,07 pro Jahr (Pauschalrenteund anteilige Rente).HinterbliebeneFür einen Leistungsbezug gilt, dass der hinterbliebeneEhepartner mindestens 55 Jahre alt und mindestenszwei Jahre lang mit der versicherten Person verheiratetgewesen sein muss. Für die verstorbene Person gilt,dass sie eine Rente bezogen haben muss oder mindestensein Versicherungsquartal nachgewiesen werdenkann. Die Höhe der Hinterbliebenenrente entspricht 54%der Leistung, die die verstorbene versicherte Person inAnspruch genommen hat oder hätte in Anspruch nehmenkönnen. Diese Leistungsgewährung unterliegt den Kumulierungsvorschriftendes allgemeinen Systems.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDie Versicherung deckt die Risiken von Arbeits- und Wegeunfällenund von Berufskrankheiten, die entweder ineiner Liste aufgeführt sind oder von einem Ausschuss zuAnerkennung von Berufskrankheiten als unmittelbardurch die berufliche Tätigkeit verursacht beurteilt werden.Volle Übernahme aller Sachleistungen. Tagegeld ab dem8. Tag der Arbeitseinstellung in Höhe von € 17,78 und abdem 21. Tag von € 23,71. Rentenzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeitvon mindestens 50%.FamilienleistungenDie Familienleistungen für Landwirte sind mit den Familienleistungendes allgemeinen Systems identisch undwerden von den Kassen der landwirtschaftlichen Versicherunggewährt.ArbeitslosigkeitFür Landwirte besteht keine Arbeitslosenversicherung.Handwerker und GewerbetreibendeErwerbstätige, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,müssen sich bei Sozialversicherungsträgern registrierenlassen und ihre Beiträge selbst regeln. Pflichtversichertsind:• in der Handwerksrolle eingetragene Unternehmer sowieFamilienmitglieder, die im Handwerksunternehmen mithelfen;• Personen, die eine gewerbliche und kaufmännische Tätigkeitausüben, die eine Eintragung im Handelsregistererforderlich macht oder die in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibendesteuerpflichtig sind.FinanzierungKrankenversicherung und Mutterschaft: 7%, davon 0,6%bis zur Sozialversicherungspflichtgrenze (€ 29.184) und6,4% bis zum Fünffachen der Sozialversicherungspflichtgrenze(€ 145.920).Rentenversicherung: Grundsicherung für Handwerkerund Gewerbetreibende: 16,35% des Erwerbseinkommensbis zur Sozialversicherungspflichtgrenze. Darüberhinaus müssen Handwerker einen Pflichtbeitrag für eineZusatzrente in Höhe von 6% ihres Erwerbseinkommens659

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!