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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBerechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenHinterbliebener Ehepartner.• Ehepartner, Lebenspartner und untergewissen Bedingungen (sieheunten) geschiedene Ehepartnerdes Verstorbenen.• Kinder unter 18 Jahren.• Hinterbliebene Ehegatten,• Geschiedene, ehemalige Ehegattenmit Unterhaltsanspruch,• Waisen.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:• Witwen,• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig,unbegrenzt,• Eltern und Enkelkinder.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:• Witwen und Witwer,• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig,unbegrenzt,• keine anderen Personen.Berechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenBedingungen1. Verstorbener VersicherterMitgliedschaft in der Sozialversicherung.10 Versicherungsjahre (2 Jahre nachdem neuen System) der verstorbenenPerson und Bestand der Eheseit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällenab dem 1.7.1992: Die verstorbenePerson muss ein Alter von67 oder mehr Jahren erreicht haben.Mindestversicherungszeit von 60Monaten.Die Wartezeit gilt als erfüllt, wennder Versicherte infolge bestimmterEreignisse (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls)oder unter bestimmtenUmständen gestorben ist.Beitragszahlungen für mindestens4.500 Arbeitstage oder 1.500 Versicherungstage,davon 300 währendder letzten 5 Jahre vor dem Todesfall.Bedingungen1. Verstorbener Versicherter342

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