Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf
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entzogenen Apotheke. 347 In einem ersten Teilerkenntnis der Rückstellungskommission<br />
Wien V vom 24. September 1949 wurde die Nichtigkeit der 1938 erfolgten Vermögensübertragung<br />
sowie der Umstand, dass bei dieser Transaktion die Regeln des redlichen<br />
Verkehrs nicht eingehalten wurden, festgestellt. Allerdings wurde kein sich daraus<br />
ergebender Leistungsauftrag erteilt. Der entsprechende Passus des Teilerkenntnisses<br />
lautete:<br />
Da die Erstantragstellerin und der verstorbene Heinrich Ahl bzw. dessen<br />
Verlassenschaft zu den in §2 Abs.1 3. Rst.Ges. genannten Personen gehören, liegt<br />
in der Übertragung der Apotheke an den Erstantragsgegner zweifellos eine<br />
Entziehung im Sinne des 3. Rst.Ges. Diese Entziehung ist gem. §3 leg.cit. nichtig.<br />
Die Nichtigkeit hätte die Rückstellungspflicht zur Folge, wenn von dem durch die<br />
nichtige Rechtshandlung übertragenen Vermögen noch etwas vorhanden wäre. Dies<br />
ist jedoch nicht der Fall, da die vorhandenen Sachwerte zur Gänze vernichtet<br />
wurden und die Konzession durch den Entzug untergegangen ist. Die Kommission<br />
musste sich daher auf das Feststellungserkenntnis beschränken, das die<br />
angefochtene Vermögensübertragung nichtig sei. 348<br />
Dieses Teilerkenntnis hatte nun zur Folge, dass sowohl die Antragstellerinnen Helene und<br />
Erna Ahl – es wurde ihnen durch dieses Teilerkenntnis nichts zurückgestellt – als auch die<br />
Antragsgegner <strong>Mag</strong>. Knotek und <strong>Mag</strong>. Foldina – sie sahen in diesem Teilerkenntnis die<br />
Chance, dass der Rückstellungsantrag abgewiesen werden könnte – gegen dieses<br />
Teilerkenntnis Beschwerde einlegten. Das Verfahren wurde somit an die nächste Instanz,<br />
die Rückstellungsoberkommission, verwiesen. Diese bestätigte am 14. März 1950 das<br />
erste Teilerkenntnis und ergänzte es dahingehend, dass den Antragstellerinnen alle noch<br />
vorhandenen Aktiven des Unternehmens – das Firmenrecht, die Konzession und der<br />
ideelle Wert des Unternehmens – zurückzustellen und von den Antragsgegnern alle zu<br />
diesem Zwecke erforderlichen Erklärungen abzugeben seien. 349 In Folge dieses<br />
Beschlusses der Rückstellungsoberkommission wurde zwischen den Streitparteien ein<br />
außergerichtlicher Vergleich zur Bereinigung verbliebener Forderungen – sie betrafen die<br />
Erträgnisse des Unternehmens seit seiner Entziehung 1938 – geschlossen. 350 Helene und<br />
347 WStLA, LGZ, A 29, Rk 105 /61, Rückstellungsantrag vom 18.12.1948.<br />
348 Ebd., Teilerkenntnis vom 24.09.1949.<br />
349 Ebd., Beschluss der Rückstellungsoberkommission vom 14.03.1950.<br />
350 Ebd., RA Dr. Karl Chmela an die Rückstellungskommission vom 10.05.1961 sowie Enderkenntnis vom<br />
03.10.1961.<br />
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