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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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gewählten FunktionärInnen weiter am sozialen Ausbau der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />

gearbeitet. So wurde 1952 gemeinsam mit der Österreichischen Apothekerkammer<br />

ein Altersvorsorgefonds geschaffen. Mit Hilfe dieses Fonds wurden Zuschüsse zu<br />

Mindestrenten beziehungsweise Witwenrenten ausbezahlt. Weiters übernahm die<br />

Gehaltskasse die Abfertigungsansprüche der angestellten PharmazeutInnen beim<br />

Wechsel in die Pension. 1952 wurde auch eine neue Regelung geschaffen, die die<br />

Anrechnung von Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und rassischer<br />

Verfolgung festlegte. Um den BezieherInnen von Notstands- und Mindestrenten zu helfen,<br />

wurde 1955 die Auszahlung eines 13. Notstandsrenten- beziehungsweise Monatsrentenzuschusses<br />

beschlossen. 1597<br />

Ein wichtiger Schritt für die Pharmazeutische Gehaltskasse war das neue Gehaltskassengesetz<br />

vom 18. November 1959, welches Anfang 1960 in Kraft trat. Dieses Gesetz<br />

legte die Pharmazeutische Gehaltskasse als Wirtschafts- und Sozialinstitut des<br />

Apothekerstandes fest und die Pharmazeutische Gehaltskasse wurde zu einer öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft. Alle bestehenden Fonds wurden in den Unterstützungsfonds der<br />

Gehaltskasse zusammengefasst. Dieser Fonds wurde und wird durch Mitgliedsbeiträge<br />

beider Standesgruppen finanziert. Der größte Teil der finanziellen Leistungen dieses<br />

Fonds entfällt bis heute auf Zuschüsse zu gesetzlichen Pensionen. 1980 und 2002 wurde<br />

ein neues Gehaltskassengesetz erlassen. Beide brachten zwar teilweise wichtige<br />

Erneuerungen, die Grundstruktur und der gesetzliche Status als Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts sind jedoch seit 1960 gleich geblieben. Laut dem neuesten Bundesgesetz über die<br />

Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich aus dem Jahr 2002 hat die Pharmazeutische<br />

Gehaltskasse folgende fünf Hauptaufgaben: Erstens die Bemessung und Auszahlung<br />

der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund<br />

eines Dienstvertrages angestellten ApothekerInnen und AspirantInnen, zweitens die Errichtung<br />

eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung, drittens die Verrechnung<br />

ärztlicher Verschreibungen und Rezepte der Krankenkassen und Fürsorgeeinrichtungen,<br />

die in Apotheken abgegeben werden, viertens die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung<br />

für Mitglieder und BerufsanwärterInnen und fünftens die Gewährung von<br />

Zuwendungen an Mitglieder, ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene<br />

und an Studierende der Pharmazie aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds. 1598<br />

1597 Rauch, 50 Jahre, 628.<br />

1598 Karl Rauch, Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich, in: Pharmazeutischer Reichsverband, Hg., 100<br />

Jahre. Organisation der angestellten Apotheker. Pharmazeutischer Reichsverband für Österreich, Wien 1991, 94ff.;<br />

BGBl I Nr. 154/2001, Gehaltskassengesetz 2002.<br />

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