01.11.2013 Aufrufe

Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ungarische Regierung das Konzept eines autonomen westungarischen Territoriums<br />

innerhalb Ungarns. Erst nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Saint<br />

Germain, in welchem Österreich der westliche Teil Deutsch-Westungarns zugesprochen<br />

wurde, der Ratifizierung des Friedensvertrages der Entente mit Ungarn in Trianon im Juli<br />

1921 und der Unterzeichnung des Protokolls von Venedig im Dezember 1921, welches<br />

den Verbleib Ödenburgs (Sopron) bei Ungarn festlegte, war das Burgenland auch<br />

staatsrechtlich ein Teil der Republik Österreich geworden. 110 Als Teil der ungarischen<br />

Reichshälfte waren die Apotheken des Burgenlandes nie im Zuständigkeitsbereich der<br />

Pharmazeutischen Gehaltskasse gelegen, weder zu Beginn 1908, als die Gehaltskasse<br />

eine freiwillige Einrichtung der ApothekerInnen der österreichischen Kronländer war, noch<br />

ab 1919 beziehungsweise 1921, als die Pflichtmitgliedschaft bei der Pharmazeutischen<br />

Gehaltskasse für österreichische ApothekerInnen eingeführt wurde. Auch alle anderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen der österreichischen Reichshälfte die ApothekerInnen betreffend<br />

genauso wie die pharmazeutische Studienordnung galten für die burgenländischen<br />

ApothekerInnen nicht. Erst mit der Gehaltskassenverordnung vom<br />

11. November 1922 wurden die burgenländischen ApothekerInnen Mitglieder der Pharmazeutischen<br />

Gehaltskasse für Österreich. Während die Gehaltskasse nach Ende des Ersten<br />

Weltkrieges zahlreiche Mitglieder aus den ehemaligen Kronländern der österreichischen<br />

Reichshälfte verlor, waren die ApothekerInnen aus dem Burgenland also die einzigen, die<br />

in dieser Zeit in den Zuständigkeitsbereich der Gehaltskasse fielen und als Mitglieder<br />

aufgenommen wurden. Die meisten ApothekenbesitzerInnen des Burgenlandes, deren<br />

Apotheken häufig in kleinen Ortschaften lagen, hatten finanzielle Schwierigkeiten, so dass<br />

sich die Gehaltskasse gezwungen sah, diese finanziell zu unterstützen. 111 Wie schwierig<br />

die Umstellung und Einführung der österreichischen Gesetze und Bestimmungen im<br />

Burgenland war, kann daran ermessen werden, dass erst 1928 eine vollständige<br />

Rechtsangleichung erfolgte. Sämtliche pharmazeutischen Bereiche, wie zum Beispiel die<br />

Ausbildung, Arzneitaxen und die Einführung der österreichischen Pharmakopöe, waren<br />

von der rechtlichen Anpassung betroffen. Bis 1928 gab es immer wieder<br />

Sonderregelungen der Gehaltskasse für burgenländische ApothekerInnen. Zum Beispiel<br />

wurde es ApothekerInnen im ungarischen Grenzgebiet ab 1926 ausnahmsweise erlaubt,<br />

bei Kurzurlauben, Notfällen und Krankheiten ungarische PharmazeutInnen für bis zu drei<br />

Tage als Vertretung einzustellen. Diese Sonderregelung gab es, um die finanziell<br />

110 Vgl. August Ernst, Geschichte des Burgenlands, Wien 1987, 186ff.; Hugo Portisch u. Sepp Riefl, Österreich I. Die<br />

unterschätzte Monarchie, Wien 1989, 150f.<br />

111 Vgl. Dittrich, Entwicklung und Aufgaben, 15.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!