Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf
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ungarische Regierung das Konzept eines autonomen westungarischen Territoriums<br />
innerhalb Ungarns. Erst nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Saint<br />
Germain, in welchem Österreich der westliche Teil Deutsch-Westungarns zugesprochen<br />
wurde, der Ratifizierung des Friedensvertrages der Entente mit Ungarn in Trianon im Juli<br />
1921 und der Unterzeichnung des Protokolls von Venedig im Dezember 1921, welches<br />
den Verbleib Ödenburgs (Sopron) bei Ungarn festlegte, war das Burgenland auch<br />
staatsrechtlich ein Teil der Republik Österreich geworden. 110 Als Teil der ungarischen<br />
Reichshälfte waren die Apotheken des Burgenlandes nie im Zuständigkeitsbereich der<br />
Pharmazeutischen Gehaltskasse gelegen, weder zu Beginn 1908, als die Gehaltskasse<br />
eine freiwillige Einrichtung der ApothekerInnen der österreichischen Kronländer war, noch<br />
ab 1919 beziehungsweise 1921, als die Pflichtmitgliedschaft bei der Pharmazeutischen<br />
Gehaltskasse für österreichische ApothekerInnen eingeführt wurde. Auch alle anderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen der österreichischen Reichshälfte die ApothekerInnen betreffend<br />
genauso wie die pharmazeutische Studienordnung galten für die burgenländischen<br />
ApothekerInnen nicht. Erst mit der Gehaltskassenverordnung vom<br />
11. November 1922 wurden die burgenländischen ApothekerInnen Mitglieder der Pharmazeutischen<br />
Gehaltskasse für Österreich. Während die Gehaltskasse nach Ende des Ersten<br />
Weltkrieges zahlreiche Mitglieder aus den ehemaligen Kronländern der österreichischen<br />
Reichshälfte verlor, waren die ApothekerInnen aus dem Burgenland also die einzigen, die<br />
in dieser Zeit in den Zuständigkeitsbereich der Gehaltskasse fielen und als Mitglieder<br />
aufgenommen wurden. Die meisten ApothekenbesitzerInnen des Burgenlandes, deren<br />
Apotheken häufig in kleinen Ortschaften lagen, hatten finanzielle Schwierigkeiten, so dass<br />
sich die Gehaltskasse gezwungen sah, diese finanziell zu unterstützen. 111 Wie schwierig<br />
die Umstellung und Einführung der österreichischen Gesetze und Bestimmungen im<br />
Burgenland war, kann daran ermessen werden, dass erst 1928 eine vollständige<br />
Rechtsangleichung erfolgte. Sämtliche pharmazeutischen Bereiche, wie zum Beispiel die<br />
Ausbildung, Arzneitaxen und die Einführung der österreichischen Pharmakopöe, waren<br />
von der rechtlichen Anpassung betroffen. Bis 1928 gab es immer wieder<br />
Sonderregelungen der Gehaltskasse für burgenländische ApothekerInnen. Zum Beispiel<br />
wurde es ApothekerInnen im ungarischen Grenzgebiet ab 1926 ausnahmsweise erlaubt,<br />
bei Kurzurlauben, Notfällen und Krankheiten ungarische PharmazeutInnen für bis zu drei<br />
Tage als Vertretung einzustellen. Diese Sonderregelung gab es, um die finanziell<br />
110 Vgl. August Ernst, Geschichte des Burgenlands, Wien 1987, 186ff.; Hugo Portisch u. Sepp Riefl, Österreich I. Die<br />
unterschätzte Monarchie, Wien 1989, 150f.<br />
111 Vgl. Dittrich, Entwicklung und Aufgaben, 15.<br />
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