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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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leiben, stellte Präsident <strong>Mag</strong>. Hummer schließlich fest, dann würde der Verwaltungsgerichtshof<br />

zu entscheiden haben, ob die Gehaltskasse im Recht sei. Abschließend wies<br />

Dr. Fizia nochmals daraufhin, dass dem Bundesminister laut §12 des Gehaltskassengesetzes<br />

ein Aufsichtsrecht zustände, um für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. Die<br />

Debatte hatte Dr. Fizia offenbar so zugesetzt, dass er nach Ende der Diskussion die<br />

Hauptversammlung wegen Unwohlseins für einige Zeit verließ. 146<br />

Die Antwort des Bundesministeriums auf den Beschluss zur Beitragserhöhung fiel sachlich<br />

und kühl aus: Die beschlossene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wurde per Bescheid<br />

untersagt. Die Untersagung wurde damit begründet, dass der gefasste Beschluss mit<br />

bestehenden Gesetzen nicht konform gehe, dass Mitgliedsbeiträge nur für Anstaltszwecke<br />

eingehoben und verwendet werden dürften und dass diese Beiträge außerdem laut §2<br />

Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes dem Notstandsfonds zufließen müssten. Eine Erhöhung<br />

oder Verringerung der Mitgliedsbeiträge dürfe nur aus Erfordernissen des<br />

Notstandsfonds heraus begründet werden, diese Erfordernisse seien aber weder im<br />

Antrag noch im Beschluss artikuliert worden. Nach Ansicht des Bundesministeriums liege<br />

der ausschließliche Zweck dieser geplanten Beitragserhöhung und der Bedingungen für<br />

eine Ermäßigung derselben darin, die ApothekenbesitzerInnen zur Unterzeichnung der in<br />

§2 des Antrages erwähnten Konvention anzuhalten. 147 Zusammenfassend stellte das<br />

Bundesministerium fest, dass der Beschluss zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge einzig<br />

den Zweck verfolgt hätte, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse „ein einer<br />

Strafsanktion gleichkommendes Machtmittel zu bieten, um die Apothekenbesitzer zu<br />

einem bestimmten Verhalten zu veranlassen“ 148 . Es ist anzunehmen, dass die Pharmazeutische<br />

Gehaltskasse die Entscheidung des Bundesministeriums letztlich akzeptierte, da<br />

gerade in finanziell schwierigen Zeiten die Unterstützung der zuständigen Behörden von<br />

enormer Bedeutung für die Gehaltskasse war.<br />

Der Entwurf der erwähnten Konvention wurde am 7. Dezember 1931 vom<br />

Standesausschuß der österreichischen Pharmazie, der sich aus dem Allgemeinen<br />

Österreichischen Apotheker-Verein, dem Bund österreichischer Apotheker und dem<br />

Reichsverband für Österreich<br />

zusammensetzte, an die ApothekenbesitzerInnen<br />

ausgesandt. Offenbar hatten die beiden Organisationen der ApothekenbesitzerInnen ihre<br />

146 Ebd.<br />

147 Ebd., Kt. 2017, Z. 113686/10-1931 in 42910-1931, 2-4.<br />

148 Ebd., 6.<br />

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