Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf
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leiben, stellte Präsident <strong>Mag</strong>. Hummer schließlich fest, dann würde der Verwaltungsgerichtshof<br />
zu entscheiden haben, ob die Gehaltskasse im Recht sei. Abschließend wies<br />
Dr. Fizia nochmals daraufhin, dass dem Bundesminister laut §12 des Gehaltskassengesetzes<br />
ein Aufsichtsrecht zustände, um für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. Die<br />
Debatte hatte Dr. Fizia offenbar so zugesetzt, dass er nach Ende der Diskussion die<br />
Hauptversammlung wegen Unwohlseins für einige Zeit verließ. 146<br />
Die Antwort des Bundesministeriums auf den Beschluss zur Beitragserhöhung fiel sachlich<br />
und kühl aus: Die beschlossene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wurde per Bescheid<br />
untersagt. Die Untersagung wurde damit begründet, dass der gefasste Beschluss mit<br />
bestehenden Gesetzen nicht konform gehe, dass Mitgliedsbeiträge nur für Anstaltszwecke<br />
eingehoben und verwendet werden dürften und dass diese Beiträge außerdem laut §2<br />
Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes dem Notstandsfonds zufließen müssten. Eine Erhöhung<br />
oder Verringerung der Mitgliedsbeiträge dürfe nur aus Erfordernissen des<br />
Notstandsfonds heraus begründet werden, diese Erfordernisse seien aber weder im<br />
Antrag noch im Beschluss artikuliert worden. Nach Ansicht des Bundesministeriums liege<br />
der ausschließliche Zweck dieser geplanten Beitragserhöhung und der Bedingungen für<br />
eine Ermäßigung derselben darin, die ApothekenbesitzerInnen zur Unterzeichnung der in<br />
§2 des Antrages erwähnten Konvention anzuhalten. 147 Zusammenfassend stellte das<br />
Bundesministerium fest, dass der Beschluss zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge einzig<br />
den Zweck verfolgt hätte, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse „ein einer<br />
Strafsanktion gleichkommendes Machtmittel zu bieten, um die Apothekenbesitzer zu<br />
einem bestimmten Verhalten zu veranlassen“ 148 . Es ist anzunehmen, dass die Pharmazeutische<br />
Gehaltskasse die Entscheidung des Bundesministeriums letztlich akzeptierte, da<br />
gerade in finanziell schwierigen Zeiten die Unterstützung der zuständigen Behörden von<br />
enormer Bedeutung für die Gehaltskasse war.<br />
Der Entwurf der erwähnten Konvention wurde am 7. Dezember 1931 vom<br />
Standesausschuß der österreichischen Pharmazie, der sich aus dem Allgemeinen<br />
Österreichischen Apotheker-Verein, dem Bund österreichischer Apotheker und dem<br />
Reichsverband für Österreich<br />
zusammensetzte, an die ApothekenbesitzerInnen<br />
ausgesandt. Offenbar hatten die beiden Organisationen der ApothekenbesitzerInnen ihre<br />
146 Ebd.<br />
147 Ebd., Kt. 2017, Z. 113686/10-1931 in 42910-1931, 2-4.<br />
148 Ebd., 6.<br />
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