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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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6.3.3. Das Verfahren gegen Dr. Hans Portisch vor dem Volksgericht Wien 1558<br />

Dr. Hans Portisch wurde am 25. September 1948 wegen des Verdachts, er hätte gegen<br />

die Registrierungspflicht verstoßen (§8 VG) und sich somit nicht als ‚Illegaler‘ bekannt,<br />

angezeigt. Laut seinen Angaben zu diesen Vorwurf war Dr. Hans Portisch nie ‚illegaler‘<br />

Nationalsozialist gewesen und wisse auch nicht mehr, wie er Schulungsleiter der NSDAP<br />

geworden war, er sei erst mit dem 1. Mai 1938 der NSDAP beigetreten. Zwei ZeugInnen<br />

sagten jedoch unabhängig von einander aus, dass es in Kaiserebersdorf allgemein<br />

bekannt gewesen war, dass Dr. Portisch vor 1933 immer für den ‚Anschluß‘-Gedanken<br />

eingetreten wäre und in der ‚Verbotszeit‘ eine Turnhalle des Deutschen Turnbundes<br />

unterhalten habe, die damals Sammelpunkt für ‚illegale‘ NationalsozialistInnen gewesen<br />

wäre. Sofort nach dem ‚Anschluß‘ Österreichs an das Deutsche Reich soll Dr. Portisch für<br />

die NSDAP aktiv geworden sein und mit Uniform oder einem Parteiabzeichen<br />

herumstolziert sein.<br />

Am 28. September 1948 leitete die Staatsanwaltschaft Wien Erhebungen gegen<br />

Dr. Portisch ein und erstattete Anzeige gegen ihn. Vorgeworfen wurde ihm die ‚illegale‘<br />

Zugehörigkeit zur NSDAP als einer ihrer Funktionsträger (§10 und §11 VG). Die<br />

Zeugenaussagen zu diesen Anschuldigungen waren sehr different. Viele von ihnen<br />

belasteten ihn wegen seiner ‚illegalen‘ Parteizugehörigkeit, andere wiederrum sagten aus,<br />

dass er „nur“ für den ‚Anschluß‘ gewesen war. Am 25. Oktober 1948 stellte Helga Portisch,<br />

die Frau von Dr. Hans Portisch, ein Ansuchen auf Haftentlassung ihres Mannes, da er<br />

bettlägrig sei und nicht einvernommen werden könne. Außerdem sei er nie ‚illegal‘ für die<br />

NSDAP tätig gewesen und hätte auch nie Schulungen für diese durchgeführt. Merkwürdig<br />

bei dem Volksgerichtsakt von Dr. Portisch ist, dass es keinen Bescheid auf Haftentlassung<br />

in dem betreffenden Akt gibt. Das letzte Dokument ist jenes Ansuchen von Frau Portisch.<br />

Was anschließend geschah, konnte anhand des Aktes nicht eruiert werden.<br />

1558 WStLA, Vg 8c Vr 6369/48, Volksgerichtsverfahren gegen Dr. Hans Portisch. Die folgenden Ausführungen beziehen<br />

sich auf diesen Volksgerichtsakt.<br />

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