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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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18. Dezember 1906 war die Schaffung einer Apothekerkammer durch ein in diesem Sinne<br />

neu zu schaffendes Gesetz vorgesehen gewesen, dieses Vorhaben wurde aber nie<br />

verwirklicht. Weder in der österreichisch-ungarischen Monarchie noch in der Ersten<br />

Republik und auch nicht im Ständestaat schafften es die Standespolitiker, die jeweiligen<br />

Regierungen dazu zu bringen, ein Apothekerkammergesetz zu erlassen. Durch geschickte<br />

Argumentation und unter Hinweis auf die unsichere Zukunft Österreichs gelang es den<br />

Mitgliedern des Ausschusses, die zuständigen Stellen von der Notwendigkeit einer<br />

Apothekerkammer zu überzeugen. Die Hauptargumente für die Schaffung einer<br />

Apothekerkammer waren die Abschaffung des recht mühsamen und veralteten<br />

Gremialsystems und die durch eine Apothekerkammer erhoffte Stärkung des<br />

Gemeinschaftsgefühls aller ApothekerInnen Österreichs. Durch den Zusammenschluss<br />

aller ApothekerInnen Österreichs in einer Kammer sollte eine befürchtete gesetzliche oder<br />

politische Abspaltung eines Teils der ApothekerInnen in einer der vier Besatzungszonen<br />

vermieden werden. Schon am 18. Juni 1947 wurde das Gesetz betreffend der Errichtung<br />

einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz) vom Nationalrat beschlossen und trat<br />

per 21. August 1947 in Kraft. 1584 Der Bundesrat stellte das Gesetz zwar aufgrund unklar<br />

formulierter Paragraphen vorerst an den Nationalrat zurück, diese Unklarheiten wurden<br />

aber mit einer Novellierung noch 1947 beseitigt. 1585 Die gesetzlichen Bestimmungen<br />

setzten die Apothekerkammer als eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft<br />

fest. Alle ApothekenbesitzerInnen und alle <strong>Arbeit</strong>nehmerInnen waren in der<br />

jeweils zuständigen Abteilung Mitglieder der Kammer. Schließlich erklärte <strong>Mag</strong>. Rudolf<br />

Kraus nach der erfolgten Konstituierung des provisorischen Vorstandes der<br />

Österreichischen Apothekerkammer am 7. Oktober 1947 seine Aufgaben und Tätigkeiten<br />

als Vorsitzender des Provisorischen Ausschusses Österreichischer Apotheker für beendet<br />

und löste diesen auf. Zum ersten provisorischen Kammerpräsidenten wurde <strong>Mag</strong>. Heinrich<br />

Bartl bestimmt, er wurde auch bei den ersten demokratischen Wahlen im Juli 1948 in<br />

dieser Funktion bestätigt und blieb bis Ende 1951 im Amt. 1586 Wie sich 1952 herausstellen<br />

sollte, waren die Sorgen von 1946, dass ehemals hohe nationalsozialistische<br />

Standespolitiker wieder Standesfunktionen durch Wahlen übernehmen könnten, nicht<br />

unberechtigt. <strong>Mag</strong>. Franz Dittrich wurde im Juni 1952 – trotz seiner Rolle im National-<br />

1584 BGBl, Nr. 152/1947; vgl. Richard Kurtics u. Walter Thor, Gesetze und Vorschriften für den österreichischen<br />

Apotheker, Wien 1955, A1.<br />

1585 Vgl. Heinrich Bartl, Referat: Die zweite Apothekertagung im freien Österreich, in: ÖAZ, Nr. 17/18 (1947), 74.<br />

1586 BGBl, Nr. 152/1947; vgl. Kurtics u. Thor, Gesetze und Vorschriften, A1; Otto Nowotny, Ein Jahrhundert<br />

österreichische Pharmazie I. Ereignisse & Systemfragen, in: ÖAZ, Nr. 18 (1999), 843.<br />

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