Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf
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dienten, den Umsatz des Jahres 1937 zu ermitteln und eventuelle Passiva der Betriebe<br />
festzustellen. Mit den Betriebsüberprüfungen wurde von der Vermögensverkehrsstelle die<br />
Deutsche Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand Ges.m.b.H. beauftragt. Mit den ermittelten<br />
Kenngrößen wurde später der Kaufpreis der zu ‚arisierenden‘ Apotheke festgelegt.<br />
Die Kaufpreise, die SA-Sturmbannführer <strong>Mag</strong>. Edwin Renner für die jüdischen Apotheken<br />
bestimmte, errechneten sich alle nach dem gleichen Schema: Vom Umsatz des Jahres<br />
1937 wurden mit der Begründung, dass die Arzneimittelpreise durch den ‚Anschluß‘<br />
gesunken wären, dreißig Prozent pauschal abgezogen, die Summe ergab den offiziellen<br />
Kaufpreis. 228 Sechzig Prozent dieses Kaufpreises waren von den KäuferInnen als<br />
‚Arisierungsauflage‘ an die Vermögensverkehrsstelle zu überweisen, die somit Hauptnutznießerin<br />
der ‚Arisierungen‘ wurde. Um den oft nicht sehr finanzkräftigen ‚AriseurInnen‘ den<br />
Erwerb der vormals jüdischen Unternehmungen zu erleichtern, wurde die Begleichung der<br />
‚Arisierungsauflage‘ auf zehn Jahre gestundet 229 und konnte somit leicht aus den<br />
laufenden Erträgnissen der ‚arisierten‘ Unternehmungen beglichen werden. Vierzig<br />
Prozent des von der Vermögensverkehrstelle festgesetzten Kaufpreises erhielten nach<br />
Abzug etwaiger Außenstände die zum Verkauf genötigten BesitzerInnen; das Geld war auf<br />
ein Sperrkonto zu überweisen. 230 Die Verfügung über dieses Sperrkonto von Seiten der<br />
ehemaligen BesitzerInnen – um zum Beispiel die ‚Judenvermögensabgabe‘ oder die<br />
‚Reichsfluchtsteuer‘ zu begleichen – war an eine entsprechende Genehmigung der<br />
Vermögensverkehrsstelle gebunden.<br />
Wurde der Verkehrswert einer Apotheke vor 1938 mit bis zu 150 Prozent des zuletzt<br />
erzielten Jahresumsatzes angenommen, 231 so sank er dank dieser Vorgangsweise auf 28<br />
Prozent des Vorjahresumsatzes. Die so Geschädigten wurden auf diese Weise nicht nur<br />
um einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens gebracht, sondern stießen bei dem<br />
verständlichen Wunsch, das Land zu verlassen, auf zusätzliche bürokratische<br />
Hindernisse. Die ‚Reichsfluchtsteuer‘ und später auch die so genannte ‚Judenvermögensabgabe‘<br />
– eingeführt als antijüdische Strafsteuer nach dem Pogrom vom 10. November<br />
1938 – wurden nach den Wertangaben in den Vermögensanmeldungen, deren Grundlage<br />
die Bilanz von 1937 war, und nicht nach den erzielten Verkaufspreisen für die Betriebe<br />
228 Vgl. ebd.; ÖStA, AdR 04, Bürckel-Materie, Kt. 91, 2160/14/1, Aktennotiz vom 12.09.1938.<br />
229 Vgl. ÖAZ, Bewertung, 50.<br />
230 Vgl. Renner, Arisierung, 327; ÖStA, AdR 04, Bürckel-Materie, Kt. 91, AZ 2160/14/1.<br />
231 Vgl. ÖAZ, Bewertung, 49.<br />
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