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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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Um die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in seinem Sinne zu<br />

beeinflussen, ließ der Reichsverband den Nationalratsabgeordneten Dr. Iring Grailer vom<br />

Verband der Abgeordneten der Großdeutschen Volkspartei 135 einen Brief an Minister<br />

Dr. Innitzer schreiben, um diesen nochmals auf die Organisationsverhältnisse bei den<br />

angestellten ApothekerInnen hinzuweisen. Schließlich erklärte sich Dr. Innitzer und somit<br />

das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach kleineren Abänderungen mit dem<br />

vorgelegten Regulativ für den Stellenlosenfonds einverstanden, ohne auf die Forderungen<br />

des Allgemeinen Österreichischen Apotheker-Vereins oder jene der Freien Gewerkschaft<br />

angestellter Apotheker Österreichs einzugehen. 136<br />

Ab 1930 begann sich noch ein weitere Konflikt innerhalb der österreichischen Apothekerschaft<br />

abzuzeichnen, nämlich ein Konflikt zwischen den ApothekerInnen im Westen und<br />

jenen im Osten Österreichs. Dieser Konflikt sollte 1938 seinen Höhepunkt erreichen, als<br />

nach dem ‚Anschluß‘ Österreichs an das Deutsche Reich das Weiterbestehen der<br />

Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich innerhalb des nationalsozialistischen<br />

Deutschlands unsicher war. 137 Doch schon Jahre vorher stand die Pharmazeutische<br />

Gehaltskasse im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzungen.<br />

Am 5. Juni 1930 zweifelte die Tiroler Apothekervereinigung in Innsbruck die<br />

Rechtmäßigkeit einiger Beschlüsse und Statutenänderungen bezüglich der Stellenlosenvermittlung<br />

an. In der Hauptversammlung der Gehaltskasse am 17. Dezember 1929 wurde<br />

eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages für ApothekenbesitzerInnen beschlossen, welche<br />

aber nur dann zahlbar war, wenn die Bestimmungen des Regulativs der<br />

Stellenlosenvermittlung nicht beachtet würden. Dieser Beschluss erregte den besonderen<br />

Unmut der Tiroler ApothekenbesitzerInnen, die diese Regelung als eine Sanktion<br />

empfanden und die von <strong>Mag</strong>. Dittrich angestrebte Obligatorisierung des Stellenlosenfonds<br />

verwirklicht sahen. Sie werteten diesen Beschluss als einen unbefugten Eingriff in die<br />

Rechte der BesitzerInnen von Seiten des Vorstands und der Hauptversammlung und<br />

wiesen darauf hin, dass ihrer Einschätzung nach mit der neuen Regelung auch das Recht<br />

der <strong>Arbeit</strong>nehmerInnen auf freie <strong>Arbeit</strong> eingeschränkt würde. Da diese Regelung als<br />

Satzungsänderung zu betrachten wäre, hätte diese das Bundesministerium für soziale<br />

Verwaltung als zuständige Behörde genehmigen müssen. Da dies nicht erfolgt war, wurde<br />

135 http://www.parlament.gv.at (30.09.2007)<br />

136 ÖStA, AdR, BMfsV, Kt. 1984, 73304-30.<br />

137 Siehe Kapitel 4.<br />

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