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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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eingebracht. Die Sammelstellen A und B wurden von der Republik Österreich am 13. März<br />

1957 geschaffen, 1564 um die Rückstellung von während der NS-Zeit entzogenen<br />

Vermögens zu beantragen, wenn die ursprünglichen EigentümerInnen dieses Vermögens<br />

ohne ErbInnen geblieben waren oder das Vermögen sechs Monate nach In-Kraft-Treten<br />

des Staatsvertrages nicht beansprucht worden war. Das rückgestellte Vermögen musste<br />

zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus verwendet werden. Die von den<br />

Sammelstellen initiierten Rückstellungsverfahren Verfahren endeten – mit einer<br />

Ausnahme, in der die Apotheke direkt an die Sammelstelle A zurückgestellt wurde – in der<br />

Regel mit Ausgleichszahlungen der ‚AriseurInnen‘ an die Sammelstellen. Mitte der 1960er-<br />

Jahre war die Rückstellung der ‚arisierten‘ Apotheken in Österreich im Wesentlichen<br />

abgeschlossen.<br />

Fünf Apotheken, drei davon in Wien und zwei in Niederösterreich, wurden nicht<br />

zurückgestellt oder mit Anspruchsberechtigten verglichen. Auch die Sammelstellen stellten<br />

in diesen Fällen keine Rückstellungsansprüche. Der Grund für die nicht erfolgte Restitution<br />

dieser Apotheken dürfte darin gelegen sein, dass sie zum Zeitpunkt ihrer ‚Arisierung‘<br />

sämtlich relativ hoch verschuldet waren und nach 1945 von Seiten der Behörden die<br />

Übernahme der Betriebsverbindlichkeiten durch die ‚AriseurInnen‘ als ein dem Betrieb<br />

angemessener Kaufpreis erachtet wurde. Da somit eine missbräuchliche Bereicherung im<br />

Sinne des §6 Kriegsverbrechergesetz nicht vorlag, wurden auch keine weiteren Schritte<br />

gegen die ‚AriseurInnen‘ unternommen.<br />

Die zurückgekehrten jüdischen ApothekerInnen sahen sich allerdings trotz erfolgter<br />

Rückstellung ihrer Betriebe mit dem Problem konfrontiert, dass es ihnen in der Mehrzahl<br />

während ihres Exils nicht möglich gewesen war, ihren Beruf auszuüben, beziehungsweise<br />

dass eine allfällige Berufspraxis in einer ausländischen Apotheke in Österreich nicht<br />

anerkannt wurde. Dies hatte nach der Rückkehr zur Folge, dass sie mangels inländischer<br />

Berufspraxis – das Apothekengesetz von 1906 schrieb für die Wiedererlangung der<br />

Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke eine fachliche Tätigkeit von<br />

einem Jahr vor 1565 – nun nicht mehr berechtigt waren, ihre Apotheken auch zu leiten.<br />

Stellvertretend auch für andere österreichische PharmazeutInnen, die nach dem Krieg die<br />

Rückgabe ihrer entzogenen Betriebe begehrten, soll hier zur Illustration ein Aktenvermerk<br />

1564 BGBl. Nr. 152/1955, Auffangorganisationengesetz.<br />

1565 DRGBl. Nr. 5/1907.<br />

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