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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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abzuschaffen, scheiterte an <strong>Mag</strong>. Walter Rentmeister, der direkt beim Reichskommissar<br />

für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, Josef Bürckel, für den<br />

Weiterbestand der Pharmazeutischen Gehaltskasse intervenierte. 186 Unterstützung erhielt<br />

die Pharmazeutische Gehaltskasse auch von Ministerialrat Max Fizia – er war als<br />

Bundeskommissär im Ministerium für Innere und Kulturelle Angelegenheiten zuständig für<br />

den Kontakt zur Pharmazeutischen Gehaltskasse – und dem Sektionschef im Ministerium,<br />

Dr. Hugo Jäckl. 187<br />

Die endgültige Entscheidung für den Fortbestand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für<br />

Österreich dürfte dann am Deutschen Apothekertag des Jahres 1939 von 3. bis 6. Juni in<br />

Dresden gefallen sein. Bei dieser Tagung konnten sich die Vertreter der Bezirksorganisation<br />

Donauland gegen die Vertreter der Bezirksorganisation Alpenland durchsetzen.<br />

Letztere hatten seit dem ‚Anschluß‘ immer wieder versucht, die Pharmazeutische<br />

Gehaltskasse abzuschaffen. 188 Gesetzlich festgeschrieben wurde der Weiterbestand der<br />

Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich schließlich mit der im Zuge der<br />

Umsetzung des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz)<br />

189 verlautbarten Dritten Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und<br />

Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich (Österreichische Landesregierung) vom<br />

16. September 1939. 190 Dort wurde in §2 Abs. 2 der Reichsstatthalter von Wien als<br />

Aufsichtsorgan der österreichweit tätigen Pharmazeutischen Gehaltskasse bestimmt.<br />

4.3. Stand der österreichischen Apothekerschaft 1938<br />

Das Apothekengesetz von 1906 191 unterschied zwischen öffentlichen Apotheken<br />

(konzessionierte Apotheken oder Realapotheken), ärztlichen Hausapotheken und<br />

Anstaltsapotheken. Als Realapotheken wurden jene Apotheken bezeichnet, bei denen die<br />

Berechtigung zur Führung an eine Liegenschaft gebunden war. Neugründungen von<br />

Realapotheken waren ausgeschlossen. Konzessionierte Apotheken bedurften einer<br />

186 Ebd., <strong>Mag</strong>. Walter Rentmeister an Josef Bürckel vom 23.05.1939.<br />

187 Ebd., Aktenvermerk vom 16.07.1939.<br />

188 Vgl. Dittrich, Rede, 187.<br />

189 GBlÖ Nr. 500/1939.<br />

190 GBlÖ. Nr. 1188/1939; vgl. Helfried Pfeifer, Hg., Die Ostmark: Eingliederung und Neugestaltung. Historischsystematische<br />

Gesetzessammlung nach dem Stande vom 16. April 1941, mit Einführungen, Erläuterungen,<br />

Verweisungen und Schrifttumsangaben, Wien 1941, 624.<br />

191 RGBl Nr.5/1907, Gesetz vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens.<br />

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