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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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2. Die Pharmazeutische Gehaltskasse von 1918 bis 1927<br />

2.1 Die Vorbereitung zum Gehaltskassengesetz und das Ende der<br />

Freiwilligen Gehaltskasse 1919<br />

Nachdem die ärgsten finanziellen Probleme mit Hilfe des Darlehens der Regierung<br />

überstanden waren und der Weiterbestand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gesichert<br />

war, begannen die Vorstandsmitglieder an Reformen zu denken. Noch im März 1917<br />

wurde auf Antrag von <strong>Mag</strong>. Lehni ein kleiner <strong>Arbeit</strong>sausschuss gegründet, der sich mit<br />

Fragen der Reorganisation der Gehaltskasse auseinandersetzen sollte. Dazu sollten die<br />

Meinungen und Ideen der diversen Standesorganisationen und Vereine gesammelt<br />

werden. 42<br />

Ein knappes Jahr später, in der Vorstandssitzung am 22. Jänner 1918, präsentierte<br />

<strong>Mag</strong>. Anton Trubrig einen Entwurf für ein Gehaltskassengesetz. In einem Vorwort zu<br />

diesem Entwurf verwies er auf das Ziel des Komitees, einen Plan auszuarbeiten, der die<br />

größtmögliche Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse garantieren sollte. Der Aufruf an die<br />

Apothekerschaft, durch Vorschläge bei den Reformen mitzuhelfen, habe nur sehr geringen<br />

Erfolg gezeigt. Der einzige ausformulierte Vorschlag kam von <strong>Mag</strong>. Fritz Lehni, und dieser<br />

sah den einzig Erfolg versprechenden Weg in der Errichtung einer verpflichtenden<br />

Gehaltskasse. Noch in derselben Vorstandssitzung erklärten der Apothekerverein und die<br />

pharmazeutische Gesellschaft ihre prinzipielle Zustimmung zu einer Pflichtmitgliedschaft.<br />

<strong>Mag</strong>. Josef Longinovits begann einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten, der den<br />

Wünschen beider Standesvertretungen entsprechen sollte. Dieser Entwurf verpflichtete<br />

alle InhaberInnen, PächterInnen und LeiterInnen von inländischen öffentlichen Apotheken<br />

sowie von Anstaltsapotheken und alle in diesen Apotheken beschäftigten in- und<br />

ausländischen PharmazeutInnen, Mitglied der Gehaltskasse zu sein, und regelte deren<br />

Tätigkeit. Die Verpflichtung sollte allerdings nicht für staatlich angestellte ApothekerInnen<br />

gelten. Diesen Entwurf ließ der Vorstand dem zuständigen Minister und dem<br />

Abgeordnetenhaus zukommen. Die deutschnationalen Parlamentsabgeordneten Max<br />

42 AdPhGK, Protokolle der Vorstandssitzungen der PhGK 1908–1918, Sitzung vom 14.03.1917.<br />

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