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Wissenschaftliche Arbeit Mag. Fehringer_Langfassung.pdf

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des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom April 1946 betreffend die<br />

Rückstellung der Marien-Apotheke des <strong>Mag</strong>. Bronislaw Herz dienen.<br />

Der ehemalige Besitzer der Marienapotheke Wien, XVIII., Martinstraße 93, Mr.<br />

Bronislaw Herz, erschien mit seinem Sohn im h.o. Bundesministerium und bat um<br />

die Rückgabe seiner Apotheke, die von dem Illegalen Mr. Reich szt. arisiert wurde.<br />

Mr. Herz wurde mitgeteilt, dass für die Apotheke ein öffentl. Verwalter bestellt<br />

worden ist, jedoch eine Rückgabe mangels einer gesetzlichen Grundlage derzeit<br />

nicht möglich sei. Es müsse die gesetzliche Regelung der ganzen<br />

Wiedergutmachungsfrage abgewartet werden. Hierauf beantragte Herz, ihn zum<br />

öffentl. Verwalter der Apotheke zu bestellen. Es wurde darauf hingewiesen, das im<br />

Hinblick auf die Aufhebung des Gesetzes über die Bestellung öffentl. Verwalter zur<br />

Zeit nur verantwortliche Leiter auf Grund des §17 des Apothekengesetzes bestellt<br />

würden. Aber auch für einen solchen Posten käme er nicht in Betracht, weil er<br />

während der letzten drei Jahre in keiner österreichischen Apotheke tätig war und<br />

daher vor Zurücklegung eines weiteren Jahres als angestellter Apotheker nicht als<br />

Leiter einer öffentl. Apotheke bestellt werden könnte. Die von ihm angeblich in<br />

Serbien zurückgelegte Dienstzeit sei im Auslande verbracht und nicht einer<br />

inländischen gleichwertig. Daraufhin begehrte er, ihm das <strong>Arbeit</strong>en als angestellter<br />

Apotheker in der o.a. Apotheke zu bewilligen. Hiezu wurde vom Gefertigten darauf<br />

aufmerksam gemacht, dass leider die Feststellung gemacht wurde, dass die in ihrer<br />

ehemaligen Apotheke als angestellte Apotheker praktizierenden Personen – die<br />

menschlich vollkommen zu begreifende – Tendenz zeigten, die Leitung der<br />

Apotheke in die Hand zu nehmen und dem die Verantwortung tragenden öffentl.<br />

Verwalter bezw. verantwortlichen Leiter die Geschäftsführung unmöglich zu<br />

machen. Es könne daher eine Mitarbeit der Vorbesitzer vorläufig nicht bewilligt<br />

werden. Hingegen sei das Ministerium bereit, das Gremium anzuweisen, ihn bei der<br />

Erlangung eines entsprechenden Angestelltenposten in einer Wiener Apotheke in<br />

jeder Weise zu fördern, damit er ehestens wieder die Befähigung zur Leitung einer<br />

öffentl. Apotheke erlangt. 1566<br />

Ein am 12. Dezember 1946 beschlossenes und bis Ende 1949 befristetes Gesetz trug<br />

diesen Problemen Rechnung und verkürzte die notwendige nachzuweisende Berufspraxis<br />

für remigrierte ApothekerInnen in Österreich auf ein halbes Jahr, die sie in der eigenen<br />

oder einer fremden Apotheke als angestellte PharmazeutInnen zu absolvieren hatten. 1567<br />

1566 ÖStA, AdR 03, BMfsV, Sektion V (Volksgesundheit) 1946, Kt. 6, IV-8202-18/46, Aktennotiz vom April 1946.<br />

1567 BGBl. Nr. 15/1947.<br />

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