25.07.2014 Aufrufe

Haushaltsplan 2011 - Bad Salzuflen

Haushaltsplan 2011 - Bad Salzuflen

Haushaltsplan 2011 - Bad Salzuflen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorbericht HHPL-Endgültig <strong>2011</strong>.XLS<br />

V 44<br />

F) Finanzielle Auswirkungen der Investitionen (Folgekosten/-lasten)<br />

Öffentliche Investitionen belasten den öffentlichen Haushalt nicht nur in der Phase der Investition,<br />

sondern sie engen durch laufende Folgelasten in der Regel auch den künftigen Spielraum ein.<br />

Zu den Folgekosten zählen im einzelnen Personalkosten, laufende Sachkosten (z. B. Unterhaltungsaufwand,<br />

Betriebskosten), Zinsen für Kreditaufnahme und Abschreibungen.<br />

Diesen Folgekosten können je nach Objektart Folgeeinzahlungen (Gebühren, Entgelte, Zuweisungen<br />

und Zuschüsse für laufende Zwecke usw.) gegenüberstehen.<br />

Im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen werden die Gebühren in der Regel so kalkuliert,<br />

dass sie die anfallenden Folgekosten decken.<br />

Bei Investitionsmaßnahmen in anderen Bereichen decken die Einzahlungen jedoch meist nur einen<br />

geringen Teil der Folgekosten. Durch den verbleibenden Teil wird die Finanzierungsfähigkeit der Stadt<br />

aus Eigenmitteln eingeschränkt und die Haushalte zukünftiger Jahre belastet.<br />

Diese Folgelastenproblematik ist bei allen Investitionsentscheidungen mit zu berücksichtigen.<br />

In diesem Zusammenhang hat der Rat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzuflen</strong> am 05.12.2001 folgenden<br />

Beschluss gefasst :<br />

"Die Verwaltung wird beauftragt, für künftige Investitionen über 50.000 € dem jeweiligen<br />

Fachausschuss eine vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

vorzulegen."<br />

Im Zuge der Haushaltsicherung wird auf Kostenberechnungen und Folgekostenberechnungen<br />

bei Investitionsvorhaben auf Ratsebene strikter zu achten sein.<br />

In die Haushaltssatzung <strong>2011</strong> wurde die vorstehende Wertgrenze für Investitionen und<br />

notwendige Wirtschaftlichkeitsberechnungen gem. GemHVO daher zusätzlich aufgenommen.<br />

G) Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 2 und § 85 GO NW i.V.m.<br />

§ 13 GemHVO. Mit einer solchen Veranschlagung ermächtigt der Rat die Verwaltung, im Haushaltsjahr<br />

Verpflichtungen einzugehen, deren Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

erst kommende Haushaltsjahre belasten.<br />

Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen im Etat erfolgt somit unter dem Aspekt, haushaltsrechtliche<br />

Voraussetzungen für Auftragsvergaben über den Ansatz des laufenden Jahres hinaus<br />

vorzuhalten, um bei Bedarf schon zu Beginn einer Baumaßnahme Aufträge erteilen zu können, die<br />

zeitlich erst in späteren Haushaltsjahren kassenwirksam werden. Hierbei wird in der Regel nicht zu<br />

kleinlich verfahren, um im Laufe des Haushaltsjahres nicht zuletzt auch unter konjunkturellen Aspekten<br />

(Anstoßwirkung, Disposition in der Bauwirtschaft) entstehende Vergabemöglichkeiten auch haushaltsrechtlich<br />

flexibel handhaben zu können. Dies gilt insbesondere für Fortsetzungsmaßnahmen, für<br />

die in Folgejahren ohnehin Mittel bereitzustellen wären.<br />

Für <strong>2011</strong> sind veranschlagt € 2.175.000<br />

Eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen ist dem <strong>Haushaltsplan</strong> als Anlage beigefügt<br />

(siehe Inhaltsverzeichnis am Anfang des <strong>Haushaltsplan</strong>es).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!