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Haushaltsplan 2011 - Bad Salzuflen

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445<br />

Produktbereich: 006 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe<br />

Produktgruppe: 400 Erziehungsberatung<br />

Produkt: 100 Erziehungsberatung<br />

Stand: Etat 2010<br />

zuständige Organisationseinheit<br />

Verantwortliche/r<br />

Fachbereich Jugend, Soziale Dienste, Schule und Sport<br />

Edmund Welslau (Fachbereichsleiter Jugend, Soziale<br />

(FB 4) Dienste, Schule und Sport (FB 4))<br />

Buchungsebenen/Kostenstellen<br />

006.400.100.100 Erziehungsberatung (neu ab 2010; bisher bei 006.300.200.100)<br />

Personal/Stellen<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Anzahl Stellen lt. Stellenplan (Soll)<br />

2007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong><br />

Beamte 0 0 0 0 0<br />

Tariflich Beschäftigte 3 3 3 4 2,5<br />

Einstufung der Aufgaben des Produktes<br />

Pflichtaufgabe (über den Standard hinweg mit freiwilligen Anteilen), Freiwillige Aufgabe auf vertraglicher Basis kündbar sowie<br />

auf Basis von Rats- bzw. Ausschussbeschlüssen<br />

Kurzbeschreibung<br />

Erziehungsberatung ist gem. § 28 SGB VIII eine besondere Form der Hilfe zur Erziehung und das niedrigschwelligste Beratungsangebot<br />

der Jugendhilfe. Sie unterstützt Kinder, Jugendliche, Eltern, Familien und andere Erziehungspersonen mit den<br />

Erkenntnissen und Methoden der Psychologie, Heilpädagogik, Sozialpädagogik<br />

-bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und zugrundeliegender Faktoren<br />

-bei der Lösung von Erziehungs-, Beziehungs- und Entwicklungsfragen<br />

-bei Trennung und Scheidung (vor-in-nach)<br />

-bei Umgangsregelungen<br />

(Leistungsangebote/-standards ausführlich ð s. QS-System, JHA vom 23.09.2003,S.21-31)<br />

Zielgruppe<br />

Kinder, Jugendliche, Eltern, Familien, Alleinerziehende und andere Erziehungsberechtigte<br />

Fachkräfte unterschiedlichster Professionen innerhalb und außerhalb von Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Schulen<br />

und sonstigen Einrichtungen<br />

Träger von Einrichtungen und Diensten<br />

Auftragsgrundlage<br />

Grundgesetz; Sozialgesetzbuch SGB VIII, hier vorrangig Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 28.<br />

Für die Ausgestaltung im Einzelnen sind aber auch die §§ 8a ,13,16 (Abs. 1, 2.) 17, 18 und die §§ 27,35a, 41,(36) von Bedeutung<br />

(Empfehlungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe/ Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege,<br />

1998).<br />

Schulgesetz NRW (u.a. §42); Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW (KJFöG); Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses<br />

und des Rates

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