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Haushaltsplan 2011 - Bad Salzuflen

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V 3<br />

V. Haushaltsausgleich, Allgemeine Rücklage,<br />

Ausgleichsrücklage, Entwicklung Eigenkapital<br />

Die neue Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht einen mehrstufigen Aufbau für den Haushaltsausgleich<br />

vor.<br />

Gemäß § 75 GO NW ist der Haushalt ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des<br />

Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn<br />

der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden<br />

kann.<br />

Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten<br />

des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals<br />

gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen<br />

und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich dabei nach dem<br />

Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage<br />

können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NW zugeführt werden,<br />

soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.<br />

Der Haushalt ist nicht ausgeglichen, wenn das Eigenkapital (in Planung oder Rechnung) über die Ausgleichsrücklage<br />

hinaus verringert wird. Dies ist dann der Fall, wenn zur Abdeckung eines Fehlbedarfs<br />

eine Verringerung der allgemeinen Rücklage notwendig ist. Die allgemeine Rücklage ist hierbei der<br />

Saldo aus dem Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz und den Verbindlichkeiten, Rückstellungen<br />

und Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz. Der Haushalt ist dann der Aufsichtsbehörde<br />

zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. Die<br />

Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.<br />

Ein Haushaltssicherungskonzept ist dann aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushalts<br />

- der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr<br />

als ein Viertel verringert wird oder<br />

- in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres<br />

auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern<br />

oder<br />

- innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung die allgemeine Rücklage verbraucht<br />

wird.

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