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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Abs. 1 SGB IV) regelmäßig im Monat<br />

400 Euro nicht übersteigt. Auf den zeitlichen<br />

Umfang kommt es nicht an.<br />

Kurzfristige Beschäftigung: Eine<br />

kurzfristige Beschäftigung liegt nach §8<br />

Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung<br />

im Laufe eines Kalenderjahres<br />

auf längstens zwei Monate oder<br />

50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht<br />

vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die<br />

Beschäftigung an mindestens 5 Tagen<br />

die Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen<br />

von regelmäßig weniger als 5<br />

Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung<br />

der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen<br />

aus.<br />

Wenn jemand von der �Agentur für Arbeit<br />

Arbeitslosengeld (�Arbeitslosigkeit)<br />

bezieht oder als arbeitsuchend<br />

geführt wird, gilt eine kurzfristige Beschäftigung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich als berufsmäßig.<br />

Des Weiteren wird eine Beschäftigung<br />

berufsmäßig ausgeübt, wenn sie<br />

für jemanden nicht nur von untergeordneter<br />

wirtschaftlicher Bedeutung ist.<br />

Zu beachten ist, dass mehrere geringfügige<br />

Beschäftigungen zusammengerechnet<br />

werden. Aber nur geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen nach §8<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dürfen zusammengerechnet<br />

werden <strong>und</strong> nur kurzfristige<br />

Beschäftigungen nach §8 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB IV. Nicht zusammengerechnet werden<br />

eine geringfügig entlohnte <strong>und</strong> eine<br />

kurzfristige Beschäftigung (vgl. §8 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB IV). Abweichend von §8 Abs.<br />

2 Satz 2 SGB IV werden geringfügige<br />

Beschäftigungen <strong>und</strong> nicht geringfügi-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

ge Beschäftigungen in der �Arbeits -<br />

losenversicherung nicht zusammengerechnet<br />

(§27 Abs. 2 SGB III).<br />

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen<br />

nicht der Versicherungspflicht zur<br />

�Arbeitsförderung. Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist<br />

§27 Abs. 2 SGB III.<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Private <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche Arbeitgeber,<br />

die über mindestens 20 Arbeitsplätze<br />

verfügen, haben auf wenigstens<br />

5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte<br />

Menschen zu beschäftigen (§71 Abs. 1<br />

SGB IX).<br />

Da es auf die Zahl der bei dem Arbeitgeber<br />

insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze<br />

ankommt, ist auch ein Arbeitgeber<br />

mit mehreren �Betriebsteilen (z. B.<br />

Filialen), die jede für sich weniger, zusammen<br />

aber mehr als 20 Arbeitsplätze<br />

haben, beschäftigungspflichtig.<br />

Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil<br />

fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht<br />

nachkommt, ist deshalb<br />

nicht von seiner Verpflichtung<br />

entb<strong>und</strong>en, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze<br />

mit schwerbehinderten Menschen<br />

besetzt werden können (§81 Abs. 1 Satz<br />

1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht<br />

sich auf �schwerbehinderte <strong>und</strong><br />

�gleichgestellte Menschen (§75 Abs. 1<br />

SGB IX). Darüber hinaus werden auch<br />

Inhaber von �Bergmannsversorgungsscheinen<br />

(§75 Abs. 4 SGB IX) auf die<br />

Pflichtzahl angerechnet.<br />

101<br />

B

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