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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Die �Wahl der Schwerbehindertenvertretung<br />

(§94 SGB IX) erfolgt nach<br />

den Bestimmungen der �Wahlordnung<br />

(SchwbVWO). Die Amtszeit beträgt 4<br />

Jahre (§94 Abs. 7 SGB IX). Sie beginnt<br />

mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

oder, wenn die Amtszeit der bisherigen<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.<br />

Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig<br />

aus dem Amt aus, rückt das mit<br />

der höchsten Stimmenzahl gewählte<br />

stellvertretende Mitglied für den Rest<br />

der Amtszeit nach.<br />

Aufgaben: Die Schwerbehindertenvertretung<br />

hat die �Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben im<br />

Betrieb bzw. in der Dienststelle zu fördern<br />

<strong>und</strong> deren Interessen zu vertreten<br />

(§95 Abs. 1 SGB IX). Dabei hat sie vor<br />

allem<br />

darüber zu wachen, dass die zugunsten<br />

der schwerbehinderten Menschen<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen,<br />

Tarifverträge, Betriebs- bzw.<br />

Dienstvereinbarungen <strong>und</strong> Verwaltungsanordnungen<br />

durchgeführt,<br />

insbesondere auch die dem Arbeitgeber<br />

obliegenden Verpflichtungen<br />

(§§71, 72 <strong>und</strong> 81– 84 SGB IX) erfüllt<br />

werden;<br />

Maßnahmen, die den schwerbehinderten<br />

Menschen dienen, bei den zuständigen<br />

Stellen zu beantragen (d.h.<br />

Maßnahmen, die mit der beruflichen<br />

Teilhabe <strong>und</strong> Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen in Zusammenhang<br />

stehen);<br />

Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden von<br />

schwerbehinderten Menschen entge-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

genzunehmen <strong>und</strong>, falls sie berechtigt<br />

erscheinen, durch Verhandlung<br />

mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung<br />

hinzuwirken;<br />

über den Abschluss einer �Integra -<br />

tionsvereinbarung zu verhandeln;<br />

bei der Einführung <strong>und</strong> Umsetzung<br />

des Betrieblichen �Eingliederungsmanagements<br />

mitzuwirken;<br />

Beschäftigte bei der Antragstellung<br />

auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

oder auf �Gleichstellung<br />

zu unterstützen (§95 Abs.1<br />

Satz 2 SGB IX).<br />

Kernaufgabe der Vertrauensperson ist<br />

es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

am Arbeitsleben im Betrieb bzw.<br />

in der Dienststelle zu fördern sowie dem<br />

schwerbehinderten Menschen helfend<br />

<strong>und</strong> beratend zur Seite zu stehen. Sie<br />

bietet dafür Gesprächsmöglichkeiten<br />

an, stellt ihre Kenntnisse zur Verfügung,<br />

schaltet sich bei Schwierigkeiten ein <strong>und</strong><br />

vertritt die Interessen der schwerbehinderten<br />

<strong>und</strong> gleichgestellten Menschen<br />

bei Maßnahmen, die der Betrieb bzw.<br />

die Dienststelle plant. Dazu ist vor allem<br />

erforderlich, dass sie die schwerbehinderten<br />

Menschen <strong>und</strong> deren Arbeitsplätze<br />

genau kennt, Kontakt zu ihnen<br />

hält, um so Probleme rechtzeitig zu erkennen.<br />

Außerdem muss sie jederzeit<br />

einen guten Überblick über den Betrieb<br />

bzw. die Dienststelle <strong>und</strong> die Einsatzmöglichkeiten<br />

für behinderte Menschen<br />

haben.<br />

Mitwirkung bei �Einstellungen von<br />

schwerbehinderten Menschen: Der<br />

Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, zu<br />

221<br />

S

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