10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

dem Verzeichnis der schwerbehinderten<br />

Beschäftigten (§80 Abs. 1 SGB IX)<br />

der Aufstellung der in Abzug gebrachten<br />

Werkstattaufträge (§140<br />

SGB IX)<br />

Diese sind ebenfalls bis spätestens<br />

31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

an die für den Hauptsitz des<br />

Arbeit gebers zuständige Agentur für<br />

Arbeit zu übersenden.<br />

Die Abgabe der Anzeige mit Hilfe<br />

von REHADAT-Elan (www.rehadat.de)<br />

kann als elektronischer Versand mit CD-<br />

ROM oder als Papieranzeige erfolgen.<br />

Anzuzeigen sind nach §80 SGB IX:<br />

die Zahl aller Arbeitsverhältnisse im<br />

Direktions bereich des Arbeitgebers,<br />

also auch der Zweig- oder Nebenbetriebe<br />

<strong>und</strong> �Dienststellen<br />

die Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze<br />

gemäß dem Verzeichnis oder<br />

der Verzeichnisse der beschäftigten<br />

schwerbehinderten <strong>und</strong> gleichgestellten<br />

Menschen, der Mehrfachanrechnungen<br />

sowie der sonstigen anrechnungsfähigen<br />

Personen, getrennt<br />

nach den jeweiligen Betrieben<br />

der Gesamtbetrag der geschuldeten<br />

Ausgleichsabgabe<br />

Die Ausgleichsabgabe ist aufgr<strong>und</strong> einer<br />

jahresdurchschnittlichen Beschäftigungs -<br />

quote zu ermitteln (§ 77 Abs. 1 Satz 3<br />

SGB IX).<br />

Zahlungsweise: Die Ausgleichsabgabe<br />

ist an das <strong>Integrationsamt</strong> zu überweisen,<br />

in dessen Zuständigkeit sich der<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Ein<br />

Verzeichnis der Anschriften <strong>und</strong> Bankverbindungen<br />

der Integrationsämter<br />

versendet die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

mit den aktuellen Anzeigenvordrucken.<br />

Säumniszuschlag: Für rückständige<br />

Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt<br />

das <strong>Integrationsamt</strong> Säumniszuschläge<br />

in Höhe von 1% für jeden angefangenen<br />

Monat nach der Fälligkeit. Gerät der<br />

Arbeitgeber mit der Überweisung der<br />

Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate<br />

in Verzug, erlässt das <strong>Integrationsamt</strong><br />

über die rückständigen Beträge einen<br />

Feststellungsbescheid <strong>und</strong> leitet, falls<br />

dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung<br />

ein.<br />

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten<br />

für behinderte Menschen:<br />

Arbeit geber, die zur Ausgleichsabgabe<br />

verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht<br />

ganz oder teilweise auch dadurch<br />

erfüllen, dass sie anerkannten �Werkstätten<br />

für behinderte Menschen oder<br />

�Blindenwerkstätten Aufträge erteilen.<br />

50% der in den Aufträgen enthaltenen<br />

Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden<br />

Ausgleichsabgabe abgesetzt werden<br />

(§140 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung<br />

<strong>und</strong> das Vorliegen der<br />

Anrechnungsvoraussetzungen werden<br />

auf jeder Rechnung von der Werkstatt<br />

ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur<br />

innerhalb des Jahres erfolgen, in dem<br />

die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />

entsteht. Da Aufträge<br />

zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung<br />

gestellt <strong>und</strong> bezahlt werden, werden<br />

auch noch die bis zum 31.03. des Fol-<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!