10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sozialhilfe (�SGB XII) die entstehenden<br />

Kosten in der WfbM.<br />

Rechtsverhältnis: Die in der WfbM beschäftigten<br />

behinderten Menschen<br />

haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen<br />

Rechtsstatus. Sie erhalten<br />

ein Arbeitsentgelt, das aus dem<br />

Produktionserlös der WfbM gezahlt<br />

wird, <strong>und</strong> sie sind unfall-, kranken-, pflege-<br />

<strong>und</strong> rentenversichert (�Sozialversicherung),<br />

i.d.R. jedoch nicht in die �Arbeitslosenversicherung<br />

einbezogen. Die<br />

behinderten Beschäftigten der WfbM<br />

wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit<br />

durch von ihnen gewählte<br />

Werkstatträte in den Angelegenheiten<br />

der Werkstatt mit, die ihre<br />

Interessen berühren.<br />

Aufträge an die WfbM: Arbeitgeber,<br />

die an anerkannte Werkstätten für behinderte<br />

Menschen Aufträge erteilen,<br />

können 50% des auf die Arbeitsleistung<br />

der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags<br />

auf die �Ausgleichsabgabe anrechnen<br />

(vgl. § 140 SGB IX).<br />

Gemäß §141 SGB IX sind Aufträge der<br />

öffentlichen Hand, die von Werkstätten<br />

für behinderte Menschen ausgeführt<br />

werden können, diesen bevorzugt anzubieten.<br />

Widerspruchsausschuss<br />

Nach dem SGB IX ist bei jedem �<strong>Integrationsamt</strong><br />

<strong>und</strong> bei jeder Regional -<br />

direktion der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

ein Widerspruchsausschuss zu bilden<br />

(§§119 <strong>und</strong> 120 SGB IX). Beide Aus-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

schüsse bestehen aus je 7 Mitgliedern,<br />

<strong>und</strong> zwar aus 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,<br />

2 Arbeitgebern, einem<br />

Vertreter der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit,<br />

einem Vertreter des <strong>Integrationsamt</strong>es<br />

<strong>und</strong> einer �Schwerbehindertenvertretung.<br />

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes<br />

Mitglied zu berufen. Der Vorsitz<br />

wechselt jährlich zwischen einem<br />

Vertreter der Arbeitnehmer <strong>und</strong> einem<br />

Vertreter der Arbeitgeber.<br />

Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse<br />

ergehen in der Form von Widerspruchsbescheiden,<br />

die in einem anschließenden<br />

Klageverfahren gerichtlich<br />

überprüft werden können. Vor einer<br />

Entscheidung muss der betroffene Arbeitgeber<br />

oder der betroffene schwerbehinderte<br />

Mensch gehört werden<br />

(§121 Abs. 2 SGB IX).<br />

Beim Widerspruchsausschuss der<br />

Regionaldirektion der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit kann gegen Entscheidungen,<br />

die eine Agentur für Arbeit<br />

oder die Regionaldirektion der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit aufgr<strong>und</strong> des SGB IX<br />

trifft, Widerspruch erhoben werden;<br />

z.B. gegen die Ablehnung des Antrags<br />

eines behinderten Menschen auf<br />

�Gleichstellung oder gegen die Ablehnung<br />

des Antrags eines Arbeitgebers auf<br />

finanzielle Leistungen zur �Teilhabe im<br />

Rahmen der Einstellung eines schwerbehinderten<br />

Menschen.<br />

Der Widerspruchsausschuss beim <strong>Integrationsamt</strong><br />

ist zuständig für die Widersprüche<br />

gegen Entscheidungen, die<br />

das <strong>Integrationsamt</strong> <strong>und</strong> ggf. die örtli-<br />

267<br />

W

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!