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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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echtlich möglichen Leistungen zu erbringen.<br />

Innerhalb von 2 Wochen<br />

stellt er fest, ob er für die beantragte<br />

Leistung zuständig ist. Wenn ja,<br />

stellt er den Bedarf fest <strong>und</strong> entscheidet<br />

über die erforderliche Hilfe,<br />

wenn dies ohne Gutachten möglich<br />

ist, innerhalb von 3 Wochen<br />

nach Antragseingang;<br />

wenn ein Gutachten erforderlich<br />

ist, macht er 3 Vorschläge für möglichst<br />

wohnortnah <strong>und</strong> barrierefrei<br />

zugängliche Gutachter. Der Gutachter<br />

erstellt innerhalb von 2 Wochen<br />

das Gutachten, der Rehabilitationsträger<br />

trifft seine Entscheidung<br />

innerhalb von weiteren<br />

2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.<br />

2. Hält sich der zuerst angegangene<br />

Rehabi litationsträger für unzuständig,<br />

leitet er den Antrag unverzüglich<br />

weiter an den Träger, den er nach Prüfung<br />

für zuständig hält. Dieser Träger<br />

darf den Antrag nun nicht mehr weiterleiten,<br />

sondern muss eine Entscheidung<br />

über die beanspruchte<br />

Leistung treffen. Kann er für die beanspruchte<br />

Leistung nicht Rehabilitationsträger<br />

sein, klärt er unverzüglich<br />

mit dem nach seiner Auffassung zuständigen<br />

Rehabilitationsträger die<br />

Entscheidung ab <strong>und</strong> unterrichtet<br />

den Antragsteller. Die für das Verfahren<br />

geltenden Fristen bleiben bestehen.<br />

Kostenerstattung: Bei nachträglicher<br />

Feststellung der Unzuständigkeit eines<br />

Rehabilitationsträgers regelt eine Erstat-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

tungsvorschrift die Kostenerstattung,<br />

aber unterschiedlich für den erstan<br />

gegangenen bzw. den zweitangegangenen<br />

Rehabilitationsträger (vgl.<br />

§14 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> 3 SGB IX).<br />

Konsequenzen bei Nichteinhaltung<br />

der Fristen: Wenn der zuständige Rehabilitationsträger<br />

nach den genannten<br />

Fristen nicht rechtzeitig leistet, kann sich<br />

der Leistungsberechtigte nach Fristsetzung<br />

die erforderlichen Leistungen<br />

selbst beschaffen (§15 SGB IX). Dafür<br />

müssen die Leistungsvoraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Mitwirkungspflichten (siehe �Teilhabe)<br />

vom Leistungsberechtigten erfüllt<br />

sein. Der zuständige Träger erklärt, dass<br />

er nicht in der Lage ist, die Leistung in<br />

der ihm gesetzten Frist zu erbringen <strong>und</strong><br />

teilt dies dem Antragsteller mit, der sich<br />

dann nach angemessener Fristsetzung<br />

die Leistung selbst beschaffen kann. Da<br />

der zuständige Träger allerdings nur verpflichtet<br />

ist, die erforderliche Leistung<br />

zu erstatten (unter Beachtung der<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong><br />

Sparsamkeit), bleibt mit der Selbstbeschaffung<br />

für den Leistungsberechtigten<br />

ein gewisses Risiko verb<strong>und</strong>en.<br />

Für die Träger der Sozialhilfe (�SGB XII),<br />

der Jugendhilfe <strong>und</strong> der Kriegsopferfürsorge<br />

gilt die Erstattungspflicht nur,<br />

wenn sie als Rehabilitationsträger eine<br />

unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig<br />

erbringen können oder eine Leistung<br />

zu Unrecht abgelehnt haben.<br />

275<br />

Dokumentation: Alle Rehabilitationsträger<br />

haben nach §15 Abs. 2 SGB IX<br />

zu erfassen, Z

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