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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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58 Arbeitsunfähigkeit<br />

Die Krankenkasse ist auch auf Verlangen<br />

des Arbeitgebers verpflichtet, eine<br />

gutachterliche Stellungnahme des MDK<br />

zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit<br />

einzuholen. Die Krankenkasse kann<br />

aller dings von der Beauftragung des<br />

MDK absehen, wenn sich die medizinischen<br />

Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit<br />

eindeutig aus den ihr vorliegenden<br />

ärztlichen Unterlagen ergeben.<br />

Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> Krankengeld:<br />

Der unverschuldet arbeitsunfähig<br />

erkrankte Arbeitnehmer erhält gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

für eine bestimmte Zeit vom<br />

Arbeit geber �Entgeltfortzahlung. Bei<br />

längeren Erkrankungen schließt sich<br />

bei krankenversicherten Arbeitnehmern<br />

das �Krankengeld an.<br />

Arbeitsunfähigkeits -<br />

bescheinigung<br />

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber<br />

den Eintritt einer �Arbeitsunfähigkeit<br />

anzeigen <strong>und</strong> sie in bestimmten Fällen<br />

auch nachweisen. Regelungen zur<br />

Anzeige- <strong>und</strong> Nachweispflicht trifft das<br />

�Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).<br />

Anzeigepflicht: Die Mitteilung der<br />

Arbeits unfähigkeit an den Arbeitgeber<br />

hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne<br />

schuldhaftes Zögern (§5 Abs. 1 Satz 1<br />

EFZG). Sie kann persönlich, schriftlich<br />

oder telefonisch, aber auch durch Dritte<br />

(z. B. Familienangehörige) erfolgen.<br />

Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland,<br />

hat er dem Arbeitgeber – auf dessen<br />

Kosten – die Arbeitsunfähigkeit, deren<br />

voraussichtliche Dauer <strong>und</strong> seine Adresse<br />

am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen<br />

Art der Übermittlung (z. B.<br />

Telefon, Telefax, E-Mail) mitzuteilen (§5<br />

Abs. 2 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 EFZG). Ist der<br />

Arbeit nehmer Mitglied in der gesetz -<br />

lichen �Krankenversicherung, dann<br />

bestehen vergleichbare Anzeige- <strong>und</strong><br />

Nachweispflichten auch gegenüber der<br />

Krankenkasse (vgl. §5 Abs. 2 Sätze 3–6<br />

EFZG). Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte<br />

Arbeitnehmer ins Inland zurück,<br />

muss er dies dem Arbeitgeber <strong>und</strong> der<br />

Krankenkasse unverzüglich anzeigen<br />

(§5 Abs. 2 Satz 7 EFZG).<br />

Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit<br />

länger als 3 Kalendertage,<br />

hat der Arbeitnehmer eine ärztliche<br />

Bescheinigung über das Bestehen der<br />

Arbeitsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche<br />

Dauer spätestens an dem darauf<br />

folgenden Arbeitstag, also am vierten<br />

Krankheitstag vorzulegen (§5 Abs.<br />

1 Satz 2 EFZG). Der Arbeitgeber ist berechtigt,<br />

vom Arbeitnehmer die Vorlage<br />

einer ärztlichen Bescheinigung schon<br />

früher zu verlangen (§5 Abs. 1 Satz 3<br />

EFZG). Der Arbeitnehmer kann deshalb<br />

vom Arbeitgeber sowohl im Einzelfall als<br />

auch generell verpflichtet werden, bereits<br />

für die ersten Tage einer krankheitsbedingten<br />

Fehlzeit ein ärztliches<br />

Attest vorzulegen. Aus der ärztlichen<br />

Arbeits unfähigkeitsbescheinigung müssen<br />

nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit<br />

selbst <strong>und</strong> deren voraussichtliche<br />

Dauer hervorgehen.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als<br />

zunächst angezeigt, muss eine neue

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