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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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174 Kündigungsschutzverfahren<br />

ständigen <strong>Integrationsamt</strong> schriftlich zu<br />

stellen.<br />

Klärung des Sachverhalts: Im weiteren<br />

Verfahrensablauf stellt das <strong>Integrationsamt</strong><br />

den Sachverhalt fest. Es hört<br />

dazu den schwerbehinderten Menschen<br />

an <strong>und</strong> holt die Stellungnahmen des Betriebsrats<br />

bzw. Personalrats <strong>und</strong> der<br />

Schwerbehindertenvertretung ein (§87<br />

Abs. 2 SGB IX). Falls erforderlich, schaltet<br />

das <strong>Integrationsamt</strong> zusätzlich Fachleute<br />

ein, so den �Beratenden Ingenieur,<br />

den Arbeitsmediziner (vgl. �Betriebsarzt)<br />

oder Fachleute der berufsbegleitenden<br />

Betreuung (vgl. �Fachdienste<br />

des <strong>Integrationsamt</strong>es, �Integrationsfachdienste).<br />

Das <strong>Integrationsamt</strong> ist verpflichtet, den<br />

für die Entscheidung ausschlaggebenden<br />

Sachverhalt umfassend <strong>und</strong> erschöpfend<br />

aufzuklären. So kann z. B. die<br />

Anhörung von Zeugen geboten sein.<br />

Geht das <strong>Integrationsamt</strong> von einem unvollständigen<br />

oder unrichtigen Sachverhalt<br />

aus, ist die hierauf beruhende Entscheidung<br />

ermessensfehlerhaft <strong>und</strong><br />

damit rechtswidrig. Das <strong>Integrationsamt</strong><br />

ermittelt den Sachverhalt im Rahmen des<br />

geltend gemachten �Kündigungsgr<strong>und</strong>es<br />

von Amts wegen. Es ist also nicht<br />

an das Vorbringen der Parteien (Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> schwerbehinderte Menschen)<br />

geb<strong>und</strong>en, sondern hat aufgr<strong>und</strong><br />

eigener Initiative alle erforderlichen<br />

Schritte zu unternehmen, um eine objektive<br />

Klärung des Sachverhalts herbeizuführen.<br />

Dabei sind die Parteien zur<br />

Mitwirkung verpflichtet.<br />

Gütliche Einigung: Der Gesetzgeber<br />

hat bestimmt, dass das <strong>Integrationsamt</strong><br />

in jeder Lage des Verfahrens auf eine<br />

�gütliche Einigung hinzuwirken hat<br />

(§87 Abs. 3 SGB IX). Dieser Aufgabe<br />

kann es besonders gut in einer mündlichen<br />

Verhandlung mit allen Beteiligten<br />

nachkommen (§88 Abs. 1 SGB IX). Sofern<br />

eine gütliche Einigung zwischen<br />

den Parteien erreicht wird, erledigt sich<br />

der Antrag des Arbeitgebers durch<br />

Rücknahme oder in sonstiger Weise.<br />

Entscheidung des <strong>Integrationsamt</strong>es:<br />

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande<br />

oder besteht aus anderen Gründen<br />

ein Interesse an einem formellen Abschluss<br />

des Verfahrens, trifft das<br />

<strong>Integrationsamt</strong> über den Antrag des Arbeitgebers<br />

eine Entscheidung. Vor einer<br />

Entscheidung hat das Integra tionsamt<br />

den schwerbehinderten Menschen, die<br />

Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat<br />

bzw. Personalrat zu hören.<br />

Die Entscheidung des <strong>Integrationsamt</strong>es<br />

ist ein Verwaltungsakt. Die jeweils beschwerte<br />

Partei des Verfahrens (Arbeitgeber,<br />

schwerbehinderter Mensch) kann<br />

dagegen das �Rechtsmittel des Widerspruchs<br />

einlegen. Mit der Entscheidung<br />

wird die Zustimmung zur Kündigung<br />

(§85 SGB IX) oder zur �Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses (§92 SGB IX) erteilt<br />

oder versagt.<br />

Ermessensregeln: Das <strong>Integrationsamt</strong><br />

trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen. Es hat unter Berücksichtigung<br />

der Zielsetzung des besonderen<br />

Kündigungsschutzes die Belange

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