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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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258<br />

Versammlung schwerbehinderter Menschen<br />

Durchführung außerhalb der Arbeitszeit<br />

kann nur verlangt werden, wenn die<br />

Struktur des Betriebes eine andere Möglichkeit<br />

nicht zulässt. Notfalls sind Teilversammlungen<br />

durchzuführen, wenn<br />

eine Versammlung aller schwerbe -<br />

hinderten Beschäftigten zum selben<br />

Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Zeit der<br />

Teilnahme an der Versammlung einschließlich<br />

der zusätzlichen Wegezeiten<br />

ist den schwerbehinderten Beschäftigten<br />

zu vergüten. Eine Schwerbehindertenversammlung<br />

muss nicht jedes Jahr<br />

abgehalten werden, i.d.R. wird dies allerdings<br />

getan. Bei bedeutsamen Gesetzesänderungen<br />

oder einschneidenden<br />

Maßnahmen im Betrieb bzw. in der<br />

Dienststelle können zusätzliche Versammlungen<br />

einberufen werden.<br />

Versammlung zur �Wahl der<br />

Schwerbehindertenvertretung: Ist in<br />

einem Betrieb bzw. in einer Dienststelle<br />

keine Schwerbehindertenvertretung gewählt,<br />

so können 3 Wahlberechtigte<br />

oder das zuständige <strong>Integrationsamt</strong> zu<br />

einer Versammlung der schwerbehinderten<br />

Menschen zum Zwecke der Wahl<br />

eines Wahlvorstandes einladen (§94<br />

Abs. 6 Satz 4 SGB IX, §1 Abs. 2<br />

SchwbVWO). Ein entsprechendes Initiativrecht<br />

besitzt auch der Betriebsrat bzw.<br />

Personalrat (§1 Abs. 2 SchwbVWO).<br />

Versetzung<br />

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist eine<br />

Versetzung jede personelle Maßnahme,<br />

durch die einem Arbeitnehmer ein anderer<br />

Aufgabenbereich für eine längere<br />

Zeit zugewiesen wird. Dabei spielt es für<br />

den Begriff der Versetzung keine Rolle,<br />

ob es sich um eine Versetzung innerhalb<br />

des �Betriebs handelt, ob die Versetzung<br />

eine Änderung des Arbeitsvertrags<br />

(�Arbeitverhältnis) notwendig macht<br />

oder ob es sich um eine Maßnahme handelt,<br />

die der �Mitbestimmung durch<br />

den Betriebsrat unterliegt. Versetzung<br />

ist stets nur die tatsächliche Veränderung<br />

des Arbeitsbereichs. Die Begriffe<br />

Versetzung <strong>und</strong> �Umsetzung sind in der<br />

Privatwirtschaft weitgehend deckungsgleich<br />

<strong>und</strong> nicht genau voneinander abgrenzbar<br />

(siehe auch �Direktionsrecht<br />

<strong>und</strong> �Änderungskündigung).<br />

Im Bereich des Beamtenrechts wird<br />

unter der Versetzung die dauernde Zuweisung<br />

einer neuen Tätigkeit unter Verlust<br />

der bisherigen Stelle, verb<strong>und</strong>en mit<br />

dem Wechsel der Dienststelle verstanden.<br />

Die Umsetzung ist der Wechsel innerhalb<br />

einer Dienststelle auf eine andere<br />

Stelle.<br />

Jede Versetzung eines schwerbehinderten<br />

Menschen ist eine Entscheidung des<br />

Arbeitgebers, bei der gemäß §95 Abs. 2<br />

SGB IX die �Schwerbehindertenvertretung<br />

zu beteiligen ist.<br />

Versicherungsträger<br />

�Sozialversicherungsträger<br />

Versorgungsamt<br />

Nach dem SGB IX stellt das Versorgungsamt<br />

fest, ob eine <strong>Behinderung</strong><br />

vorliegt <strong>und</strong> welchen Grad (GdB, vgl.<br />

�Schwerbehinderung) sie hat. Im

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