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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Wohlfahrtsverbände<br />

<strong>und</strong> Altenhilfe durchführen. In Hessen<br />

ist der Landeswohlfahrtsverband auch<br />

Träger des <strong>Integrationsamt</strong>es.<br />

Wohngeld<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Wohnungshilfen<br />

Schwerbehinderte Menschen, die auf<br />

dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig<br />

sind, können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe<br />

(§22 SchwbAV) im<br />

Rahmen der �Begleitenden Hilfe im<br />

Arbeits leben folgende Leistungen zur<br />

Wohnungshilfe erhalten:<br />

zur Beschaffung von behinderungsgerechtem<br />

Wohnraum<br />

zur Anpassung von Wohnraum <strong>und</strong><br />

seiner Ausstattung an die besonderen<br />

behinderungsbedingten Bedürfnisse<br />

zum Umzug in eine behinderungsgerechte<br />

oder erheblich verkehrsgünstiger<br />

zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung<br />

(�Umzugskosten)<br />

Als Leistungen kommen Zuschüsse oder<br />

Darlehen in Frage; ihre Höhe bestimmt<br />

sich nach den Umständen des Einzelfalls.<br />

Insbesondere für behinderungsbedingte<br />

Mehraufwendungen können Zuschüsse<br />

gewährt werden. Zuständig für<br />

derartige Leistungen aus Mitteln der<br />

Ausgleichsabgabe ist das �<strong>Integrationsamt</strong>.<br />

Bei sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten wird aber vorrangig<br />

eine Wohnungshilfe im Rahmen der<br />

Leistungen zur �Teilhabe am Arbeitsleben<br />

durch einen �Rehabilitationsträger<br />

in Betracht kommen (§33 Abs. 8 Nr. 6<br />

SGB IX), die dann vom <strong>Integrationsamt</strong><br />

nicht weiter aufgestockt werden kann<br />

(�Aufstockungsverbot).<br />

Voraussetzungen: Die zu fördernde<br />

Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher<br />

Gestaltung, Ausstattung <strong>und</strong> Lage<br />

behinderungsgerecht sein (vgl. �Barrierefreies<br />

Bauen). Die Leistungen kommen<br />

nur in Betracht, wenn die jetzige Wohnung<br />

nicht behinderungsgerecht ist <strong>und</strong><br />

der behinderte Mensch nicht auf eine<br />

behinderungsgerechte Mietwohnung<br />

verwiesen werden kann. Im Übrigen<br />

werden die im Rahmen des sozialen<br />

Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen<br />

bei behinderungsbedingten zusätzlichen<br />

Baumaßnahmen auf die Leistungen<br />

des <strong>Integrationsamt</strong>es angerechnet.<br />

Wohngeld (vgl. �Nachteilsausgleiche)<br />

wird als Zuschuss zu den Aufwendungen<br />

für Wohnraum gezahlt. Die Bewilligung<br />

ist abhängig von der Zahl der dem<br />

Haushalt angehörenden Familienmitglieder,<br />

von der Höhe des Familieneinkommens<br />

<strong>und</strong> von der Höhe der Miete<br />

oder Belastung. Örtliche Wohngeldstellen<br />

sind die Gemeinde-, Stadt- oder<br />

Kreisverwaltung. Beim Wohngeld wird<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ein<br />

Einkommensfreibetrag für schwerbehinderte<br />

Menschen berücksichtigt.<br />

Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht<br />

der Leistungsberechtigten<br />

Im SGB IX hat dieses Recht einen besonderen<br />

Stellenwert erhalten (vgl. §9<br />

SGB IX). Die Berücksichtigung der persönlichen<br />

<strong>und</strong> familiären Verhältnisse,

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