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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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136 Frauen, behinderte<br />

nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit<br />

zurückkehren wollen.<br />

Freifahrt mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln<br />

�Reisen<br />

�Schwerbehindertenausweis<br />

Freistellung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können oder müssen Arbeitnehmer<br />

durch den Arbeitgeber von der Arbeit<br />

freigestellt werden:<br />

�Betriebsrat, �Personalrat <strong>und</strong><br />

�Schwerbehindertenvertretung sind<br />

zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

ihrer Aufgaben bei bestimmten Voraussetzungen<br />

ohne Minderung ihres<br />

Arbeits entgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

freizustellen.<br />

Bei einer �Kündigung ist der Arbeitnehmer<br />

zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes<br />

für eine angemessene Zeit<br />

freizustellen, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis<br />

wegen der �Kündigungsfrist<br />

noch andauert (§629 BGB).<br />

Die Frage, ob während dieser Zeit das<br />

Arbeitsentgelt weitergezahlt wird,<br />

hängt vom Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

ab (§616 BGB).<br />

Bei einer �Beendigung eines Arbeits -<br />

verhältnisses in gegenseitigem Einverständnis<br />

wird bisweilen eine Freistellung<br />

für die restliche Beschäftigungszeit vereinbart,<br />

sei es, weil beide Seiten eine tatsächliche<br />

Beschäftigung für unzumut-<br />

bar halten oder weil aus zwingenden betrieblichen<br />

Gründen keine Arbeit zugewiesen<br />

werden kann.<br />

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

ist eine Freistellung des<br />

Arbeitnehmers von der Arbeit, auch<br />

wenn das Arbeitsentgelt weitergezahlt<br />

wird, nur ausnahmsweise bei besonderen<br />

schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers<br />

zulässig (z. B. Aussperrung).<br />

Der Arbeitnehmer hat neben dem Vergütungsanspruch<br />

auch einen Beschäftigungsanspruch.<br />

Mehrarbeit: Schwerbehinderte Menschen<br />

sind auf ihr Verlangen von �Mehrarbeit<br />

freizustellen (§124 SGB IX).<br />

Fristlose Kündigung<br />

�Außerordentliche Kündigung<br />

�Kündigung<br />

Führerschein<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Fürsorgeerlass<br />

Sog. Fürsorgeerlasse gibt es seit Anfang<br />

der 50er Jahre; zunächst bei einzelnen<br />

B<strong>und</strong>esministerien, später auch auf Länderebene.<br />

Hintergr<strong>und</strong> ist, dass insbesondere<br />

öffentliche Arbeitgeber bei der<br />

Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung<br />

zur Förderung <strong>und</strong> Sicherung der gleichberechtigten<br />

�Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen bei der Ausbildung<br />

<strong>und</strong> im <strong>Beruf</strong>sleben eine Vorbildfunk tion<br />

haben.

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