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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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62 Arbeitszeit<br />

Montage). Bei der Festlegung der Arbeitszeit<br />

<strong>und</strong> der Einrichtung von Pausen,<br />

die unter die �Mitbestimmungsrechte<br />

des Betriebsrats fallen, sind auch<br />

die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes<br />

(ArbZG) <strong>und</strong> der Gewerbeordnung<br />

(GewO) zu beachten.<br />

Für schwerbehinderte Menschen gelten<br />

– außer bei �Mehrarbeit <strong>und</strong> im Einzelfall<br />

bei Schichtarbeit (siehe unten) –<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine abweichenden Regeln.<br />

Besondere Schutzbestimmungen<br />

im Hinblick auf die Arbeitszeit gibt es für<br />

werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) <strong>und</strong> für Jugendliche<br />

durch das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG).<br />

Spezifische Regelungen der Arbeitszeit<br />

ergeben sich z. B. bei<br />

�Überst<strong>und</strong>en: Der Arbeitgeber<br />

kann, wenn der Tarifvertrag nicht<br />

etwas anderes besagt, Überst<strong>und</strong>en<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei entsprechender<br />

Vereinbarung verlangen.<br />

�Mehrarbeit: Die regelmäßige<br />

werktägliche Arbeitszeit darf nach<br />

dem ArbZG die Dauer von 8 St<strong>und</strong>en<br />

nicht überschreiten. Verlängerungen<br />

sind durch Tarifvertrag oder Genehmigung<br />

des Gewerbeaufsichtsamtes<br />

möglich. Die darüber hinausgehende<br />

Zeit wird als Mehrarbeit bezeichnet.<br />

Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />

Beschäftigte sind auf ihr Verlangen<br />

hin von Mehrarbeit freizustellen<br />

(§124 SGB IX).<br />

�Schichtarbeit: Gr<strong>und</strong>sätzlich sind<br />

schwerbehinderte Beschäftigte nicht<br />

von Schichtarbeit befreit oder ausge-<br />

schlossen. Im Einzelfall kann jedoch<br />

ein Anspruch des schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte<br />

Gestaltung der Arbeitszeit mit<br />

der Maßgabe bestehen, ihn wegen<br />

der Besonderheiten der <strong>Behinderung</strong><br />

von Schichtarbeit ganz oder teilweise<br />

auszunehmen (vgl. §81 Abs. 4 Nr. 4<br />

SGB IX).<br />

�Teilzeitarbeit: Durch das Gesetz<br />

über Teilzeitarbeit <strong>und</strong> befristete<br />

Arbeits verträge (TzBfG) wird – im Rahmen<br />

der Förderung der Teilzeitarbeit<br />

(§6 TzBfG) – dem Arbeitnehmer ein<br />

Recht auf eine Verringerung der<br />

Arbeits zeit eingeräumt (§8 TzBfG).<br />

Flexible Arbeitszeit: Diese Form der<br />

Arbeitszeitgestaltung erlaubt es dem<br />

Arbeitnehmer, Beginn <strong>und</strong> Ende der<br />

täglichen Arbeit innerhalb fest -<br />

gelegter Zeitspannen selbst zu bestimmen<br />

<strong>und</strong> – sofern eine solche<br />

besteht – nur während der Kern -<br />

arbeitszeit anwesend zu sein. Während<br />

eines bestimmten Abrechnungszeitraums<br />

muss die vereinbarte<br />

Gesamtst<strong>und</strong>enzahl erreicht werden.<br />

Arbeitsbereitschaft: Das wache Bereithalten<br />

am Arbeitsplatz, um die volle<br />

Arbeitstätigkeit ggf. ohne Abruf von sich<br />

aus aufnehmen zu können, gilt im Sinne<br />

des ArbZG als Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer<br />

an voller Entspannung <strong>und</strong><br />

Erholung gehindert ist. Bereitschaftsdienst<br />

ist der Zeitraum, in dem sich ein<br />

Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort<br />

innerhalb oder außerhalb des Betriebes<br />

verfügbar halten <strong>und</strong> die Arbeit auf<br />

Abruf des Arbeitgebers unverzüglich<br />

aufnehmen muss.

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