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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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94 <strong>Beruf</strong>liche Wiedereingliederung<br />

dem für die berufliche Integration verantwortlichen<br />

Jobcenter.<br />

<strong>Beruf</strong>liches Fortkommen<br />

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber<br />

ihren Arbeitgebern einen<br />

Rechtsanspruch darauf, so beschäftigt<br />

zu werden, dass sie ihre Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Kenntnisse möglichst voll verwerten <strong>und</strong><br />

weiterentwickeln können; sie sind zur<br />

Förderung ihres beruflichen Fortkommens<br />

bei innerbetrieblichen Maßnahmen<br />

der beruflichen Bildung bevorzugt<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> ihre Teilnahme<br />

an entsprechenden außerbetrieblichen<br />

Maßnahmen soll erleichtert werden<br />

(§81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 –3 SGB IX, vgl.<br />

auch �berufliche Weiterbildung).<br />

Der Arbeitgeber hat den einzelnen<br />

schwerbehinderten Menschen im Rahmen<br />

der betrieblichen Möglichkeiten<br />

somit umfassend zu fördern. Diese besondere<br />

Verpflichtung der Arbeitgeber<br />

zur Förderung des beruflichen Fortkommens<br />

schwerbehinderter Beschäftigter<br />

geht über die �Beschäftigungspflicht<br />

(§71 SGB IX) <strong>und</strong> auch die allgemeine<br />

arbeits- bzw. beamtenrechtliche �Fürsorgepflicht<br />

hinaus.<br />

Sie ist vor dem Hinter gr<strong>und</strong> der erheb -<br />

lichen Vermittlungsprobleme arbeitsuchender<br />

schwer behinderter Menschen<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu<br />

sehen <strong>und</strong> soll dazu beitragen, die bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

mittel- bis langfristig durch entsprechende<br />

berufsbegleitende Qualifizierung<br />

zu sichern.<br />

Das <strong>Integrationsamt</strong> unterstützt dabei<br />

schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> ihre<br />

Arbeitgeber durch Leistungen der �Begleitenden<br />

Hilfe im Arbeitsleben. Zu<br />

nennen sind hier vor allem die Leistungen<br />

zur Teilnahme an Maßnahmen, die<br />

der Erhaltung <strong>und</strong> Erweiterung beruflicher<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten dienen<br />

(vgl. §102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1e <strong>und</strong> §24<br />

SchwbAV).<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

B<strong>und</strong>esweite Rechtsvorschriften für alle<br />

betrieblichen <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse<br />

(anerkannte Ausbildungsberufe)<br />

sind im <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz (BBiG) <strong>und</strong><br />

in der Handwerksordnung (HwO) enthalten.<br />

Rechtsverbindliche Ausbildungsordnungen<br />

werden durch den B<strong>und</strong>esminister<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales im Einvernehmen<br />

mit dem B<strong>und</strong>esminister für Bildung <strong>und</strong><br />

Forschung bzw. den zuständigen Fachministerien<br />

in Form einer Rechtsverordnung<br />

erlassen. Die Ausbildung für anerkannte<br />

Ausbildungsberufe muss nach<br />

der Ausbildungsordnung erfolgen. Jugendliche<br />

unter 18 Jahren dürfen nur in<br />

anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet<br />

werden (§4 Abs. 3 BBiG). Die<br />

schulische <strong>Beruf</strong>sausbildung (z. B. Pflege -<br />

berufe, technische <strong>und</strong> kaufmännische<br />

Assistentenberufe) fällt unter die Kulturhoheit<br />

der Länder (Landesgesetze).<br />

Für behinderte Auszubildende sind –<br />

im Rahmen der betrieblichen <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

– folgende Bestimmungen<br />

von besonderer Bedeutung:

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