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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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138 Fürsorgepflicht<br />

übung seines �Direktionsrechts bezüglich<br />

Inhalt, Ort <strong>und</strong> Zeit der Arbeitsleistung<br />

hat der Arbeitgeber auf <strong>Behinderung</strong>en<br />

des Arbeitnehmers Rücksicht zu<br />

nehmen (§106 Satz 3 GewO). Diese besondere<br />

Fürsorgepflicht gegenüber<br />

schwerbehinderten Menschen gebietet<br />

es auch, an die Berechtigung einer<br />

�Kündigung strenge Anforderungen zu<br />

stellen, insbesondere wenn ein Zusammenhang<br />

zwischen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> anerkannter <strong>Behinderung</strong> besteht.<br />

Im öffentlichen Dienst wird die besondere<br />

Fürsorgepflicht für schwerbehinderte<br />

Beschäftigte vielfach in Erlassen<br />

konkretisiert (sog. �Fürsorgeerlasse). Sie<br />

enthalten u.a. Regelungen für die �Einstellung,<br />

Prüfung, Beförderung, �Versetzung<br />

<strong>und</strong> Entlassung von schwerbehinderten<br />

Menschen.<br />

Fürsorgestelle<br />

Die Aufgaben der �Integrationsämter<br />

nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 �SGB IX) können durch die Länder<br />

auch auf örtliche Fürsorgestellen<br />

übertragen werden (§107 Abs. 2 SGB<br />

IX). Einzelne Länder, so Nordrhein-Westfalen,<br />

Hessen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein,<br />

machen hiervon in der Weise Gebrauch,<br />

dass z. B. Teile der �Begleitenden Hilfe<br />

im Arbeitsleben <strong>und</strong> des �Kündigungsschutzes<br />

von den örtlichen Fürsorgestellen<br />

durchgeführt werden.<br />

Darüber hinaus sind die örtlichen Fürsorgestellen<br />

in Hessen <strong>und</strong> in Schleswig-<br />

Holstein mit Aufgaben der �Hauptfürsorgestelle<br />

im Rahmen des sozialen<br />

Entschädigungsrechts nach dem �Bun-<br />

desversorgungsgesetz (BVG) für individuelle<br />

Leistungen an Kriegsopfer <strong>und</strong><br />

Wehrdienstbeschädigte (Kriegsopferfürsorge)<br />

betraut. In diesem Fall sind sie<br />

zugleich �Rehabilitationsträger.<br />

Die Fürsorgestelle ist im Allgemeinen<br />

dem Sozialamt beim Kreis oder der kreisfreien<br />

Stadt zugeordnet. Auch kreisangehörige<br />

Gemeinden können örtliche<br />

Fürsorgestellen einrichten.<br />

Gebärdensprachdolmetscher<br />

Gebärdensprachdolmetscher übersetzen<br />

i.d.R. simultan von deutscher Lautsprache<br />

in deutsche �Gebärdensprache.<br />

Ihre Funktion ist die des Sprachmittlers,<br />

sie haben keine beratende Aufgabe.<br />

Menschen mit �Hörschädigungen bewegen<br />

sich in allen Lebensbereichen als<br />

Minderheit in einer hörenden Umwelt.<br />

Überall stoßen sie auf eine Sprachbarriere,<br />

da sie die gesprochene Sprache<br />

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen<br />

<strong>und</strong> verarbeiten können, während<br />

umgekehrt die hörende Mehrheit i.d.R.<br />

nicht über Kenntnisse der Gebärdensprache<br />

verfügt. In vielen Lebensbereichen<br />

wird hör geschädigten Menschen<br />

erst durch den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern<br />

eine gesellschaft -<br />

liche �Teilhabe ermöglicht. Veränderungen<br />

der Bildungs situation für hörgeschädigte<br />

Menschen, des Arbeitsmarktes<br />

<strong>und</strong> der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

führen inzwischen zu einer<br />

Ausweitung der Einsatzfelder sowie zu<br />

einer wachsenden Nachfrage nach qua-

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