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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Bekanntgabe der Kündigung an den<br />

schwerbehinderten Menschen. Abweichend<br />

davon kann der �Arbeitgeber<br />

aber erklären, dass das Arbeitsverhältnis<br />

erst nach Ablauf einer „sozialen Auslauffrist“<br />

enden soll. Sie kann der gesetzlichen,<br />

tariflichen oder vereinbarten<br />

Kündigungsfrist entsprechen. Ist der<br />

�Arbeitnehmer aus tariflichen oder<br />

sonstigen Gründen nicht mehr ordentlich<br />

kündbar, so kann der Arbeitgeber<br />

das Arbeitsverhältnis dann außerordentlich<br />

mit einer sozialen Auslauffrist<br />

kündigen, wenn dem Arbeitgeber die<br />

Aufrechterhaltung eines sinnentleerten<br />

Arbeitsverhältnisses auf Dauer unzumutbar<br />

ist.<br />

Kündigungsschutz: Auch für die<br />

außer ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

eines schwerbehinderten<br />

Menschen ist gemäß §91 SGB IX<br />

die vorherige Zustimmung durch das<br />

<strong>Integrationsamt</strong> erforderlich. Das �Kündigungsschutzverfahren<br />

richtet sich<br />

weitgehend nach den Vorschriften über<br />

die ordentliche Kündigung mit Ausnahme<br />

einiger Besonderheiten:<br />

Antragsfrist: Der Arbeitgeber kann die<br />

Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb<br />

von 2 Wochen beantragen (§91<br />

Abs. 2 SGB IX). Die Frist beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von<br />

den für die Kündigung maßgebenden<br />

Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei<br />

kommt es auf die Kenntnis der Person<br />

beim Arbeitgeber an, der im konkreten<br />

Fall das Recht zur Kündigung zusteht.<br />

Zu den für die Kündigung maßgebenden<br />

Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

gehört auch die Kenntnis von der<br />

Schwerbehinderteneigenschaft bzw.<br />

von den Tatsachen, die den besonderen<br />

Kündigungsschutz nach dem SGB IX<br />

begründen. Hat der Arbeitgeber z. B.<br />

gekündigt <strong>und</strong> erfährt er erst in der<br />

Verhandlung vor dem Arbeitsgericht<br />

von der Schwerbehinderteneigenschaft,<br />

dann beginnt erst zu diesem Zeitpunkt<br />

die genannte Antragsfrist. Noch innerhalb<br />

der Zweiwochenfrist muss der Antrag<br />

bei dem <strong>Integrationsamt</strong> eingehen.<br />

Entscheidungsfrist: Dem Interesse der<br />

Parteien (Arbeitgeber <strong>und</strong> schwerbehinderter<br />

Mensch) an einer raschen Klärung<br />

der Rechtslage bei der außerordentlichen<br />

Kündigung wird dadurch<br />

Rechnung getragen, dass das Integra -<br />

tionsamt die Entscheidung innerhalb<br />

von 2 Wochen vom Tage des Eingangs<br />

des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung<br />

an zu treffen hat (§91 Abs. 3<br />

SGB IX). Wird innerhalb der Zweiwochenfrist<br />

eine Entscheidung nicht getroffen,<br />

gilt die Zustimmung als erteilt<br />

(die sog. Fiktion der Zustimmung). Jedoch<br />

ist dadurch die Einlegung eines<br />

�Rechtsmittels nicht ausgeschlossen.<br />

Vielmehr ist das <strong>Integrationsamt</strong> in diesen<br />

Fällen verpflichtet, den Beteiligten<br />

die als erteilt geltende Zustimmung<br />

schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung<br />

ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

für den schwerbehinderten Menschen<br />

zu versehen.<br />

Zur Einhaltung der Frist genügt es, dass<br />

das <strong>Integrationsamt</strong> spätestens am letzten<br />

Tag der Zweiwochenfrist die Entscheidung<br />

getroffen <strong>und</strong> dem Arbeit-<br />

71<br />

A

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