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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Übereinkommen der<br />

Vereinten Nationen über<br />

die Rechte von Menschen<br />

mit <strong>Behinderung</strong>en<br />

Am 03.05.2008 ist das Übereinkommen<br />

der Vereinten Nationen über die Rechte<br />

von Menschen mit <strong>Behinderung</strong>en (Behindertenrechtskonvention<br />

– BRK) in<br />

Kraft getreten. Als einer der ersten<br />

Staaten hat Deutschland das Übereinkommen<br />

– zusammen mit dem dazugehörigen<br />

Fakultativprotokoll – am<br />

30.03.2007 unterzeichnet. Die BRK ist<br />

der erste universelle Völkerrechtsvertrag,<br />

der den anerkannten Katalog der<br />

Menschenrechte, wie er in der internationalen<br />

Menschenrechtscharta zum<br />

Ausdruck kommt, auf die Situation behinderter<br />

Menschen zuschneidet. Die<br />

BRK gliedert sich in zwei Völkerrechtsverträge,<br />

das Übereinkommen mit 50<br />

Artikeln <strong>und</strong> das Fakultativprotokoll mit<br />

18 Artikeln. Mit der Verabschiedung der<br />

BRK haben die Vereinten Nationen nicht<br />

nur die erste verbindliche universelle<br />

Menschenrechtsquelle für behinderte<br />

Menschen geschaffen, sondern zugleich<br />

die behinderte Menschen betreffenden<br />

Fragestellungen in das gesamte Menschenrechtssystem<br />

der Vereinten Nationen<br />

eingeordnet.<br />

Begriff der <strong>Behinderung</strong>: Die BRK definiert<br />

<strong>Behinderung</strong> als soziales Konstrukt.<br />

Dieses entsteht aus der Wechselwirkung<br />

zwischen Menschen mit<br />

langfristigen Beeinträchtigungen einerseits<br />

<strong>und</strong> einstellungs- <strong>und</strong> umweltbedingten<br />

Barrieren in der Gesellschaft andererseits,<br />

die eine volle, wirksame <strong>und</strong><br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

gleichberechtigte Teilhabe verhindern.<br />

Es geht also beim Umgang mit <strong>Behinderung</strong><br />

um den Perspektivenwechsel<br />

von der Fürsorge zur Selbstbestimmung,<br />

vom Objekt- zum Subjektstatus, vom<br />

„Problemfall“ zum Träger von eigenen<br />

Rechten.<br />

Leitgedanke: Ausgehend von diesem<br />

<strong>Behinderung</strong>sbegriff fordert die BRK die<br />

soziale Inklusion <strong>und</strong> einen umfassenden<br />

Diskriminierungsschutz für behinderte<br />

Menschen. Als �Inklusion wird die<br />

von Anfang an gegebene, selbstverständliche,<br />

selbstbestimmte <strong>und</strong> gleichberechtigte<br />

Teilhabe von Menschen mit<br />

<strong>Behinderung</strong>en an allen gesellschaft -<br />

lichen Bereichen „auf gleicher Augenhöhe“<br />

mit nicht behinderten Menschen<br />

bezeichnet. Sie unterscheidet sich damit<br />

von der Integration, die davon ausgeht,<br />

zunächst außerhalb der verschiedenen<br />

gesellschaftlichen Systeme stehende<br />

Menschen – hier: mit <strong>Behinderung</strong>en –<br />

(nachträglich) in diese Systeme (wie z.B.<br />

Regelschule oder Arbeitswelt) aufzunehmen.<br />

Acht Gr<strong>und</strong>prinzipien: Art. 3 der BRK<br />

enthält 8 Prinzipien, die die Kernaussagen<br />

des Übereinkommens darstellen <strong>und</strong><br />

die den Auslegungsrahmen für die einzelnen<br />

normativen Bestimmungen der<br />

BRK abstecken. Dabei handelt es sich um:<br />

1. Respekt vor der Würde <strong>und</strong> individuellen<br />

Autonomie, einschließlich der<br />

Freiheit, selbstbestimmte Entscheidungen<br />

zu treffen<br />

2. Verbot der Diskriminierung<br />

3. volle <strong>und</strong> effektive Teilhabe an der Inklusion<br />

in die Gesellschaft<br />

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