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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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194 Personalvertretungsgesetze<br />

kungsrecht ist die ordentliche �Kündigung<br />

eines Arbeitnehmers durch den öffentlichen<br />

Arbeitgeber im Bereich der<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung (vgl. §79 BPersVG).<br />

Bei einem bestehenden Mitbestimmungsrecht<br />

hingegen ist der Dienst stel -<br />

lenleiter an die Zustimmung der Perso -<br />

nalvertretung geb<strong>und</strong>en. Die Personalvertretungsgesetze<br />

unterscheiden dabei<br />

2 Varianten.<br />

Volles Mitbestimmungsrecht: Hier<br />

steht das Letztentscheidungsrecht im Fal -<br />

le der Nichteinigung der sog. Einigungsstelle<br />

zu. Diese wird bei den obersten<br />

Dienstbehörden für die Dauer der Wahlperiode<br />

der Personalvertretung gebildet<br />

(vgl. z. B. §71 BPersVG <strong>und</strong> §67 LPVG<br />

NW). Die Einigungsstelle besteht aus<br />

Beisitzern, die je zur Hälfte von der<br />

Dienststelle einerseits <strong>und</strong> der Personalvertretung<br />

andererseits benannt sind,<br />

sowie einem von beiden Seiten gemeinsam<br />

bestellten neutralen Vorsitzen -<br />

den <strong>und</strong> einem neutralen Stellvertreter.<br />

Beispiele für das volle Mitbestimmungsrecht<br />

des Personalrats sind Einstellung,<br />

Versetzung, Abordnung <strong>und</strong> weitere individuelle<br />

Personalangelegenheiten der<br />

Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter (vgl. z. B. §75<br />

Abs. 1–3 BPersVG).<br />

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:<br />

Hier spricht die Einigungsstelle lediglich<br />

eine Empfehlung aus, die endgültige<br />

Entscheidung jedoch steht der<br />

obersten Dienstbehörde zu (vgl. z. B.<br />

§69 Abs. 4 Sätze 3 – 4 BPersVG <strong>und</strong><br />

§66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NW). Der Gr<strong>und</strong><br />

für diese Einschränkung des Mitbestim-<br />

mungsrechts der Personalvertretung<br />

liegt in der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts.<br />

Danach dürfen<br />

bestimmte Angelegenheiten, die wegen<br />

ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen<br />

gr<strong>und</strong>legender Bestandteil der<br />

Regierungsgewalt sind, nicht der Entscheidung<br />

derjenigen Stellen (Ministerien,<br />

Behörden, Kommunalverwaltungen)<br />

entzogen werden, die der<br />

jeweiligen Volksvertretung (B<strong>und</strong>estag,<br />

Landtag <strong>und</strong> Kommunalparlamente) gegenüber<br />

verantwortlich sind <strong>und</strong> deren<br />

Vorgaben zu folgen haben. Deshalb darf<br />

in bestimmten personalvertretungsrechtlichen<br />

Angelegenheiten der außerhalb<br />

der Verwaltung selbst stehenden<br />

<strong>und</strong> der jeweiligen Volksvertretung nicht<br />

verantwortlichen Einigungsstelle kein<br />

Letztentscheidungsrecht eingeräumt<br />

werden. Beispiele für ein solches eingeschränktes<br />

Mitbestimmungsrecht sind<br />

die Personalangelegenheiten der Beamten<br />

<strong>und</strong> wichtige Fragen der internen<br />

Arbeitsorganisation, wie etwa Maßnahmen<br />

zur Hebung der Arbeitsleistung<br />

oder die Einführung gr<strong>und</strong>legend neuer<br />

Arbeitsmethoden (vgl. z. B. §§76 <strong>und</strong><br />

69 Abs. 4 Sätze 3–4 BPersVG sowie §72<br />

Abs. 1 u. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 i.V.m. §66<br />

Abs. 7 Satz 3 LPVG NW).<br />

Personelle Unterstützung<br />

�Außergewöhnliche Belastungen<br />

Persönliches Budget<br />

Behinderte Menschen haben einen<br />

Rechtsanspruch auf ein Persönliches<br />

Budget, mit dem sie sich die erforderli-

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