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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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146 Grad der Schädigungsfolgen (GdS)<br />

Die Beeinträchtigung eines Menschen<br />

wird hier nach GdS-Graden festgestellt.<br />

GdS <strong>und</strong> GdB sind ein Maß für die körperlichen,<br />

geistigen, seelischen <strong>und</strong><br />

sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Ges<strong>und</strong>heitsschadens.<br />

Sie werden nach<br />

gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen bemessen <strong>und</strong><br />

haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen<br />

in allen Lebensbereichen<br />

<strong>und</strong> nicht nur die Einschränkungen<br />

im Erwerbsleben zum Inhalt.<br />

Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich<br />

dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen<br />

<strong>und</strong> der GdB auf alle Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

unabhängig von<br />

ihrer Ursache, bezogen sind.<br />

Gütliche Einigung<br />

Bei einer �Kündigung wirkt das �<strong>Integrationsamt</strong><br />

in jeder Lage des �Kündigungsschutzverfahrens<br />

auf eine güt liche<br />

Einigung hin (§87 Abs. 3 SGB IX). Dies<br />

ge schieht i.d.R. in einer mündlichen<br />

Ver handlung mit dem Arbeitgeber, dem<br />

schwerbehinderten Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

dem betrieblichen �Integrationsteam,<br />

ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachleute.<br />

Im Rahmen einer gütlichen Einigung<br />

kann das <strong>Integrationsamt</strong> auch Leistungen<br />

der �Begleitenden Hilfe im Arbeits -<br />

leben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe<br />

anbieten, z. B. zur behinderungsgerechten<br />

�Arbeitsplatzgestaltung oder zum<br />

Ausgleich �außergewöhnlicher Belastungen,<br />

die mit der Beschäftigung des<br />

schwerbehinderten Menschen verb<strong>und</strong>en<br />

sein können.<br />

Auch außerhalb von Kündigungsschutz -<br />

verfahren sollten sich alle Beteiligten um<br />

eine gütliche Einigung zur Beseitigung<br />

von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bemühen.<br />

Hauptfürsorgestelle<br />

Bis zum Inkrafttreten des SGB IX zum<br />

01.07.2001 war die Hauptfürsorgestelle<br />

für Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

sowie für Aufgaben im<br />

Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts<br />

nach dem �B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

(BVG) zuständig.<br />

Seit dem 01.07.2001 heißt die Behörde,<br />

die die Aufgaben nach dem neuen<br />

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)<br />

wahrnimmt, �<strong>Integrationsamt</strong>.<br />

Die Hauptfürsorgestelle ist jetzt ausschließlich<br />

für die Aufgaben im Rahmen<br />

des sozialen Entschädigungsrechts nach<br />

dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG)<br />

für individuelle Leistungen an Kriegsopfer<br />

<strong>und</strong> Wehrdienstbeschädigte (Kriegsopferfürsorge)<br />

sowie ihre Hinterbliebenen<br />

zuständig. Die Hauptfürsorgestelle<br />

ist zugleich auch �Rehabilitationsträger.<br />

Die Hauptfürsorgestellen sind in den einzelnen<br />

B<strong>und</strong>esländern kommunal oder<br />

staatlich organisiert. In einzelnen Ländern<br />

(z. B. Hessen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein)<br />

werden die genannten Aufgaben<br />

der Hauptfürsorgestelle zum Teil von<br />

den örtlichen �Fürsorgestellen wahrgenommen.

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