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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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190 Ordentliche Kündigung<br />

Ordentliche Kündigung<br />

�Kündigung<br />

Organisation der<br />

behinderten Menschen<br />

�Behindertenverbände<br />

Parken<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Personalrat<br />

Dem �Betriebsrat in der privaten Wirtschaft<br />

entspricht im öffentlichen Dienst<br />

der Personalrat. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

seiner Arbeit sind die �Personalvertretungsgesetze<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder.<br />

Das Personalvertretungsrecht gilt<br />

nicht nur für die �Arbeitsverhältnisse<br />

von Angestellten <strong>und</strong> Arbeitern, sondern<br />

erfasst auch die öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnisse der Beamten. Jede<br />

Gruppe ist gr<strong>und</strong>sätzlich entsprechend<br />

ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten<br />

im Personalrat vertreten. Die<br />

Mitwirkungs- <strong>und</strong> �Mitbestimmungsrechte<br />

des Personalrats, Fragen der<br />

�Dienstvereinbarung <strong>und</strong> der Einschaltung<br />

der Einigungsstelle sind durch die<br />

Personalvertretungsgesetze geregelt.<br />

Aufgaben: Wie beim Betriebsrat gehört<br />

es zu den allgemeinen Aufgaben des<br />

Personalrats, darauf zu achten, dass die<br />

zugunsten der Beschäftigten geltenden<br />

Gesetze, Verordnungen <strong>und</strong> �Tarifverträge<br />

eingehalten <strong>und</strong> die Vorschriften<br />

des �Arbeitsschutzes beachtet werden.<br />

Zu seinen allgemeinen Aufgaben zählt<br />

ausdrücklich auch, die �Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben<br />

zu unterstützen, d.h. ihre Eingliederung<br />

<strong>und</strong> berufliche Entwicklung zu fördern<br />

sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung<br />

bei der Dienststelle zu beantragen<br />

(vgl. z. B. §68 Abs. 1 Nr. 4–5 BPersVG<br />

<strong>und</strong> §64 Nr. 6–7 LPVG NW).<br />

Wie der Betriebsrat hat der Personalrat<br />

zusätzlich besondere Aufgaben in Bezug<br />

auf schwerbehinderte Beschäftigte. Insbesondere<br />

hat er darauf zu achten, dass<br />

die Pflichten des Arbeitgebers bzw.<br />

Dienstherrn gegenüber den schwerbehinderten<br />

Beschäftigten tatsächlich<br />

auch erfüllt werden (§93 SGB IX), beispielsweise<br />

die �Beschäftigungspflicht<br />

(§§71 <strong>und</strong> 72 SGB IX), die Förderung<br />

des �beruflichen Fortkommens sowie<br />

die behinderungsgerechte Gestaltung<br />

des �Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der Arbeits -<br />

organisation (§81 SGB IX).<br />

Im öffentlichen Dienst gelten außerdem<br />

zwei besondere Verpflichtungen der öffentlichen<br />

Arbeitgeber im Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen (§82 SGB IX):<br />

die frühzeitige Meldung frei werdender<br />

<strong>und</strong> neu zu besetzender Arbeitsplätze<br />

sowie neuer Arbeitsplätze an<br />

die Agentur für Arbeit<br />

die regelmäßige Einladung schwerbehinderter<br />

Bewerber zum Vorstellungsgespräch<br />

(�Bewerbung)<br />

Der Personalrat ist ferner Vertragspartner<br />

der �Integrationsvereinbarung. Ist<br />

eine �Schwerbehindertenvertretung

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