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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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einer stufenweisen Wiedereingliederung<br />

sorgfältig zu prüfen <strong>und</strong> in seine<br />

Überlegungen zur Vermeidung weiterer<br />

Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten<br />

einzubeziehen. Sie ist nicht durchführbar,<br />

wenn der Arbeitgeber glaubhaft<br />

macht, den Arbeitnehmer unter den<br />

vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben<br />

nicht beschäftigen zu können<br />

oder es an einer ärztlichen Bescheinigung<br />

mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan<br />

mit den aus ärztlicher<br />

Sicht zulässigen Arbeitstätigkeiten fehlt.<br />

Rechtsverhältnis: Das Wiederein -<br />

gliederungsverhältnis begründet ein<br />

Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht<br />

hierbei nicht um die übliche, vertraglich<br />

vereinbarte Arbeitsleistung. Im Vordergr<strong>und</strong><br />

der Beschäftigung steht vielmehr<br />

die Rehabilitation. Da der Arbeitnehmer<br />

bei der stufenweisen Wiedereingliederung<br />

nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte<br />

Arbeitsleistung erbringt – <strong>und</strong><br />

wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit<br />

auch nicht erbringen kann –,<br />

hat er keinen Anspruch auf �Arbeitsentgelt<br />

gegen den Arbeitgeber. Anders<br />

ist es, wenn Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

eine Vergütung für die im Rahmen<br />

der stufenweisen Wiedereingliederung<br />

erbrachte Tätigkeit vereinbaren.<br />

Besteht eine solche Vergütungsabrede<br />

mit dem Arbeitgeber aber nicht, erbringen<br />

die Rehabilitationsträger als „ergänzende<br />

Leistungen“ �Krankengeld<br />

nach dem SGB V, Übergangsgeld nach<br />

dem SGB VI oder Verletztengeld nach<br />

dem SGB VII (vgl. dazu §§28 <strong>und</strong> 44<br />

Abs. 1 SGB IX).<br />

Wohlfahrtsverbände<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />

(Wohlfahrtsverbände) sind auf<br />

fast allen Gebieten der sozialen Arbeit<br />

tätig. Schwerpunkte der Arbeit sind<br />

dabei die Sozialhilfe (�SGB XII) <strong>und</strong> die<br />

Jugendhilfe. Daneben werden auch Aufgaben<br />

in der Behindertenarbeit wahrgenommen.<br />

Die Wohlfahrtsverbände<br />

oder ihre Mitgliedsorganisationen sind<br />

vielfach Träger von entsprechenden<br />

�Rehabilitationseinrichtungen.<br />

Bei den Wohlfahrtsverbänden handelt<br />

es sich um konfessionell, humanitär oder<br />

weltanschaulich geprägte Institutionen,<br />

die sich in ihren Gruppierungen <strong>und</strong> Organisationen<br />

von der Ortsebene bis zum<br />

Spitzenverband gliedern.<br />

Es gibt folgende Verbände der freien<br />

Wohlfahrtspflege, auch Spitzenverbände<br />

genannt:<br />

Arbeiterwohlfahrt (Bonn)<br />

Deutscher Caritasverband (Freiburg)<br />

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />

(Frankfurt a.M.)<br />

Deutsches Rotes Kreuz (Bonn)<br />

Diakonisches Werk der Evangelischen<br />

Kirche in Deutschland (Stuttgart)<br />

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in<br />

Deutschland (Frankfurt a.M.)<br />

Von den Wohlfahrtsverbänden zu unterscheiden<br />

sind in Hessen <strong>und</strong> Sachsen<br />

die Landeswohlfahrtsverbände. Bei<br />

ihnen handelt es sich um höhere Kommunalverbände,<br />

die als Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts überörtliche<br />

Aufgaben der Jugend-, Behinderten-<br />

269<br />

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