10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

124 Direktionsrecht<br />

trag dem Direktionsrecht des Arbeit -<br />

gebers unterworfen. Hierdurch wird insbesondere<br />

der Inhalt der Tätigkeiten<br />

nach Arbeitsort, Art der Ausführung <strong>und</strong><br />

Zeit näher bestimmt, aber auch das Verhalten<br />

der Arbeitnehmer im Betrieb reglementiert,<br />

soweit es für den Betriebszweck<br />

erforderlich ist.<br />

Umfang <strong>und</strong> Ausübung: Das Direk -<br />

tionsrecht muss sich im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen halten. Es ist<br />

begrenzt durch den Gr<strong>und</strong>satz von Treu<br />

<strong>und</strong> Glauben (§242 BGB) <strong>und</strong> durch §81<br />

Abs. 4 Nr. 1 SGB IX, wonach der Arbeitgeber<br />

den schwerbehinderten Menschen<br />

so zu beschäftigen hat, dass dieser seine<br />

Fähigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse möglichst<br />

voll verwerten <strong>und</strong> weiterentwickeln<br />

kann (vgl. auch �berufliches Fortkommen).<br />

Zudem darf ein schwerbehinderter<br />

Beschäftigter bei einer Weisung nicht<br />

wegen seiner <strong>Behinderung</strong> benachteiligt<br />

werden (§81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX).<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang des Weisungsrechts<br />

richten sich in erster Linie nach dem jeweiligen<br />

Arbeitsvertrag. Daneben gelten<br />

die gesetzlichen Regelungen des<br />

�Arbeitsschutzes sowie Bestimmungen<br />

in �Tarifverträgen <strong>und</strong> �Betriebsvereinbarungen,<br />

soweit sie den Arbeitsvertrag<br />

mitgestalten. Der Spielraum des Arbeitgebers<br />

für einseitige Anordnungen<br />

innerhalb seines Direktionsrechts ist<br />

umso enger, je genauer der Aufgabenbereich<br />

des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag<br />

festgelegt ist.<br />

Die Ausübung des Weisungsrechts muss<br />

sich ferner im Rahmen der besonderen<br />

�Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für<br />

schwerbehinderte Menschen halten.<br />

Dabei sind die zulässigen Grenzen dieses<br />

Rechts gegenüber einem schwerbehinderten<br />

Menschen enger zu ziehen als<br />

gegenüber einem nicht behinderten Arbeitnehmer.<br />

Änderungen der Arbeitsbedingungen,<br />

die über die Grenzen des Direktionsrechts<br />

hinausgehen, kann der Arbeitgeber<br />

gegen den Willen des schwerbehinderten<br />

Menschen nur im Wege der<br />

�Änderungskündigung durchsetzen.<br />

Eignungsfeststellungsmaßnahmen<br />

�<strong>Beruf</strong>liche Eignung<br />

Eingliederung<br />

behinderter Menschen<br />

�Eingliederungszuschüsse<br />

�Einstellung eines schwerbehinderten<br />

Menschen<br />

�Teilhabe<br />

�Wiedereingliederung, stufenweise<br />

Eingliederungshilfe<br />

�SGB XII<br />

Eingliederungsmanagement,<br />

Betriebliches<br />

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

ist es, �Arbeitsunfähigkeit<br />

möglichst zu überwinden, erneuter<br />

Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen <strong>und</strong><br />

den Arbeitsplatz des betroffenen Be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!