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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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128 Einstellung eines schwerbehinderten Menschen<br />

behinderten Menschen, besetzt werden<br />

können. Dabei soll, um diese Prüfung<br />

effektiv <strong>und</strong> nachprüfbar zu machen, die<br />

�Schwerbehindertenvertretung beteiligt<br />

werden (§81 Abs. 1 Satz 6 i.V.m.<br />

§95 SGB IX). Der Arbeitgeber verstößt<br />

daher gegen das Gesetz, wenn er eine<br />

Einstellung ohne diese vorherige Prüfung<br />

vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat<br />

berechtigt, die Zustimmung zur<br />

Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers<br />

zu verweigern.<br />

Finanzielle Leistungen: Das SGB IX<br />

fördert durch verschiedene Leistungen<br />

zur �Teilhabe am Arbeitsleben die Einstellung<br />

von schwerbehinderten Menschen.<br />

Zum einen sind die finanziellen<br />

Leistungen an Arbeitgeber zur „Schaffung<br />

von Ausbildungs- <strong>und</strong> Arbeitsplätzen<br />

für schwerbehinderte Menschen”<br />

<strong>und</strong> die „Leistungen zur Begleitenden<br />

Hilfe im Arbeitsleben” aus Mitteln der<br />

Ausgleichsabgabe zu nennen (§102<br />

Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, §§15–27<br />

SchwbAV).<br />

Wichtige finanzielle Leistungen erbringen<br />

auch die Träger der Arbeitsvermittlung<br />

nach dem SGB III <strong>und</strong> dem SGB II.<br />

Ferner sehen Landessonderprogramme<br />

zusätzliche – von den Integrationsämtern<br />

aus Mitteln der �Ausgleichsabgabe<br />

finanzierte – Lohnkostenzuschüsse<br />

für die Einstellung schwerbehinderter<br />

Menschen vor (vgl. §104 Abs. 3 SGB IX<br />

i.V.m. §16 SchwbAV). Diese Landessonderprogramme<br />

setzen z. B. hinsichtlich<br />

der zu fördernden Personengruppe<br />

sowie bei Höhe <strong>und</strong> Dauer der Förde-<br />

rung regional unterschiedliche Schwerpunkte.<br />

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse oder<br />

Darlehen für die Schaffung neuer behinderungsgerechter<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsplätze<br />

erhalten, vor allem<br />

bei der Einstellung beruflich besonders<br />

betroffener schwerbehinderter<br />

Menschen,<br />

bei Einstellungen über die Beschäftigungspflicht<br />

hinaus (Pflichtquote von<br />

derzeit 5%), aber auch z. B.<br />

bei der Einstellung langfristig arbeitsloser<br />

schwerbehinderter Menschen.<br />

Dabei ist die Gr<strong>und</strong>ausstattung förderungsfähig<br />

(§15 SchwbAV). Zuständig<br />

sind die Integrationsämter.<br />

Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich der Reha-<br />

Träger zuständig (d.h. Agentur für Arbeit<br />

oder Rentenversicherungsträger).<br />

Ausnahmsweise ist das <strong>Integrationsamt</strong><br />

dann zuständig, wenn kein Reha-Träger<br />

vorhanden ist (so bei Beamten <strong>und</strong><br />

Selbstständigen).<br />

Neben diesen spezifischen Leistungen<br />

nach dem SGB IX kommen bei der Neueinstellung<br />

schwerbehinderter Menschen<br />

auch die allgemeinen Leistungen<br />

nach dem SGB II <strong>und</strong> dem SGB III in Betracht<br />

(�Arbeitsförderung) (siehe Leistungsübersicht<br />

ab S. 282, vgl. auch<br />

�Eingliederungszuschüsse).<br />

Probebeschäftigung: Dem Arbeitgeber<br />

können Kosten für eine befristete<br />

Probebeschäftgung bis zu einer Dauer

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