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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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nis zu dem damit erzielten wirtschaftlichen<br />

Integrationserfolg stehen, d.h. zu<br />

dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen,<br />

das der schwerbehinderte<br />

Mensch selbst erzielt.<br />

In der Praxis werden Leistungen zur<br />

Arbeits assistenz auch zusammen mit<br />

Leistungen an Arbeitgeber zur Abdeckung<br />

�außergewöhnlicher Belastungen<br />

in Form personeller Unterstützung<br />

erbracht (§27 SchwbAV); dies ermöglicht<br />

flexible Formen der Arbeitsassistenz,<br />

vor allem bei zeitlich zum Teil nicht<br />

genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf<br />

am Arbeitsplatz.<br />

Arbeitsbeschaffungs -<br />

maßnahme (ABM)<br />

Unter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

versteht man ein von der �Agentur für<br />

Arbeit gefördertes Arbeitsvorhaben, das<br />

im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> bei<br />

dem gr<strong>und</strong>sätzlich zusätzliche Arbeiten<br />

durchgeführt werden. Arbeiten sind zusätzlich,<br />

wenn sie ohne die Förderung<br />

überhaupt nicht oder erst später aus -<br />

geführt würden. Die Einzelheiten der<br />

Förderung von ABM sind im SGB III<br />

(§§260–271) geregelt.<br />

ABM-Träger: Die Agentur für Arbeit<br />

führt ABM nicht selbst durch, sie bedient<br />

sich hierzu sog. Träger, z. B. der Wohlfahrtsverbände.<br />

Diese erhalten von der<br />

Agentur für Arbeit förderungsbedürf -<br />

tige �Arbeitnehmer zugewiesen. Ziel ist<br />

es, insbesondere bei hoher �Arbeits -<br />

losigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten<br />

der regionalen <strong>und</strong> be-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

ruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit<br />

abzubauen <strong>und</strong> arbeitslosen Arbeit -<br />

nehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung<br />

der Beschäftigungsfähigkeit<br />

zumindest vorübergehend eine Beschäftigung<br />

zu ermöglichen.<br />

Vorrangig sind Maßnahmen zu fördern,<br />

wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten<br />

der in der Maßnahme<br />

zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich<br />

verbessert werden.<br />

Zuweisung von Teilnehmern: Die<br />

Agentur für Arbeit weist förderungsbedürftige<br />

Arbeitnehmer in ABM zu. Ein<br />

Arbeitnehmer ist förderungsbedürftig,<br />

wenn er arbeitslos ist <strong>und</strong> allein durch<br />

eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />

eine Beschäftigung<br />

aufnehmen kann.<br />

Ferner muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen<br />

für Entgeltersatzleistungen<br />

bei Arbeitslosigkeit erfüllen. Erfüllt<br />

er sie nicht, kann die Agentur für Arbeit<br />

dennoch die Förderungsbedürftigkeit<br />

von Arbeitnehmern, z. B. eines behinderten<br />

Menschen, feststellen, wenn dieser<br />

wegen Art oder Schwere seiner <strong>Behinderung</strong><br />

nur durch die Zuweisung in<br />

eine ABM beruflich stabilisiert oder qualifiziert<br />

werden kann.<br />

Mit der Einstellung des zugewiesenen Arbeitnehmers<br />

durch den Maßnahmeträger<br />

wird zwischen ihnen ein privatrechtliches<br />

�Arbeitsverhältnis begründet.<br />

Förderung: Die Förderung der ABM erfolgt<br />

an den Träger durch Zuschüsse zu<br />

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