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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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234 SGB XII (Sozialhilfe)<br />

Hilfe zur Pflege<br />

Hilfe zur Überwindung besonderer<br />

sozialer Schwierigkeiten<br />

Hilfen in anderen Lebenslagen<br />

Sozialhilferechtliche Voraussetzungen/Leistungsgewährung:<br />

Das Sozial -<br />

hilferecht wird geprägt vom Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Nachrangigkeit. Hierzu zählen insbesondere<br />

die eigenen Einkommens<strong>und</strong><br />

Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden.<br />

Zur Feststellung, ob <strong>und</strong> in<br />

welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher<br />

Bedarf besteht, sieht das SGB XII i.V.m.<br />

Rechtsverordnungen <strong>und</strong> landesrechtlichen<br />

Bestimmungen Einkommens- <strong>und</strong><br />

Vermögensfreigrenzen vor. So ist die Gewährung<br />

von Sozialhilfe beispielsweise<br />

unabhängig von kleineren Sparbeträgen<br />

oder von einem kleineren selbstbewohnten<br />

Einfamilienhaus.<br />

Können vorrangig bestehende Ansprüche<br />

beispielsweise gegenüber anderen<br />

Trägern von Sozialleistungen oder auch<br />

privatrechtlicher Natur (z. B. Unterhaltsansprüche<br />

gegenüber dem Ehegatten,<br />

Kindern gegenüber Eltern, Eltern gegenüber<br />

Kindern) vom Hilfesuchenden<br />

selbst nicht realisiert werden, so prüft<br />

der Sozialhilfeträger, ob Sozialhilfe zu<br />

gewähren ist <strong>und</strong> realisiert dann seinerseits<br />

die vorrangigen Ansprüche.<br />

Sozialhilfeleistungen werden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

als Beihilfen gewährt <strong>und</strong> sind somit<br />

bei rechtmäßiger Gewährung vom Hilfeempfänger<br />

nicht zurückzuzahlen. Anders<br />

verhält es sich, wenn die Hilfe als<br />

Darlehen gewährt wird. Die Erben eines<br />

Hilfeempfängers hingegen können<br />

unter bestimmten Voraussetzungen zur<br />

Rückzahlung herangezogen werden.<br />

Zuständigkeit: Zuständig für die Entscheidung<br />

über die Gewährung von<br />

Sozial hilfe ist gr<strong>und</strong>sätzlich der örtliche<br />

Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich<br />

sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält<br />

(Stadt- oder Landkreis). Der Antrag<br />

kann beim Bürgermeisteramt vor Ort gestellt<br />

werden.<br />

Für einige Leistungen sind die überörtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe zuständig,<br />

die durch Landesgesetz in den einzelnen<br />

B<strong>und</strong>esländern bestimmt werden.<br />

Rechtsweg: Für öffentlich-rechtliche<br />

Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe<br />

sind die Sozialgerichte zuständig.<br />

Sicherheitsfachkraft<br />

�Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

Sozialauswahl<br />

Bei betriebsbedingtem �Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

sind soziale Gesichtspunkte zu<br />

berücksichtigen, wenn eine Auswahl<br />

unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern,<br />

die für eine Entlassung in Betracht<br />

kommen, stattfindet (Sozialauswahl,<br />

vgl. §1 Abs. 3 KSchG).<br />

Wenn die Auswahl auf einen schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmer fällt, ist die<br />

Zustimmung des <strong>Integrationsamt</strong>es erforderlich.<br />

Im �Kündigungsschutzver-

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