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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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finanzierte Leistung handelt. Auch die<br />

z. B. auf einem Gehaltsverzicht beruhende<br />

Versorgungszusage stellt eine betriebliche<br />

Altersversorgung dar, selbst<br />

wenn wirtschaftlich gesehen der Arbeitnehmer<br />

den Aufwand alleine trägt.<br />

Leistungen zur Altersversorgung sind<br />

i.d.R. Geldleistungen in Form laufender<br />

Renten <strong>und</strong>/oder einmalige Kapitalzahlungen.<br />

Anfallende Leistungen <strong>und</strong> gesetzlich<br />

unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen<br />

Altersversorgung sind gegen<br />

eine Insolvenz des Arbeitgebers nach<br />

Maßgabe der §§7 bis 15 BetrAVG gesichert.<br />

Dieser Insolvenzschutz wird durch<br />

eine Zwangsversicherung herbeigeführt,<br />

der sämtliche Arbeitgeber angeschlossen<br />

sein müssen, die eine betriebliche<br />

Alters versorgung in einer sicherungspflichtigen<br />

Form durchführen.<br />

Neben dem BetrAVG sind im Übrigen<br />

bei der Ausgestaltung <strong>und</strong> der Durchführung<br />

der betrieblichen Altersver -<br />

sorgung allgemeine arbeitsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (z. B. Gleichbehandlung <strong>und</strong><br />

Gleichberechtigungsgr<strong>und</strong>satz) sowie<br />

die Bestimmungen des Europäischen<br />

Gemeinschaftsrechts, Mitbestimmungs<strong>und</strong><br />

Mitwirkungsrechte des �Betriebsrats<br />

(vgl. §87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> 10 BetrVG)<br />

sowie tarifvertragliche Regelungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die betriebliche Altersversorgung wird<br />

über eine staatliche Altersvorsorgezu -<br />

lage gefördert (sog. „Riester-Rente“).<br />

Betriebliche Helfer<br />

�Integrationsteam<br />

Betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement<br />

�Eingliederungsmanagement,<br />

Betriebliches<br />

Betriebsabteilung,<br />

geschützte<br />

�Integrationsprojekte<br />

Betriebsarzt<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Betriebsärzte beraten <strong>und</strong> unterstützen<br />

den Arbeitgeber beim �Arbeitsschutz<br />

<strong>und</strong> bei der Unfallverhütung. Als Betriebsärzte<br />

dürfen nur Personen bestellt<br />

werden, die berechtigt sind, den ärzt -<br />

lichen <strong>Beruf</strong> auszuüben <strong>und</strong> die über die<br />

erforderlichen Kenntnisse in der �Arbeitsmedizin<br />

verfügen. Diese Forderung<br />

erfüllt z. B. derjenige, der die Fachbezeichnung<br />

„Arbeitsmediziner” oder<br />

„Betriebsmediziner” führt. Ein Betriebsarzt<br />

kann haupt- oder nebenberuflich<br />

beschäftigt werden; der Arbeitgeber<br />

kann auch freiberufliche Ärzte oder<br />

überbetriebliche Dienste – z. B. den <strong>Beruf</strong>sgenossenschaftlichenArbeitsmedizinischen<br />

Dienst (BAD) – in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Das �Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)<br />

verlangt vom Arbeitgeber, dass er einen<br />

oder mehrere Betriebsärzte bestellt, soweit<br />

die Betriebsgefahren, die Betriebs-<br />

105<br />

B

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