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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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fortzahlung im Krankheitsfall <strong>und</strong> im Urlaub<br />

muss das Arbeitsentgelt auch ohne<br />

Arbeitsleistung gezahlt werden. Bei Insolvenz<br />

des Arbeitgebers regelt §183<br />

SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld<br />

für die vorausgehenden 3 Monate<br />

gegenüber der Agentur für Arbeit.<br />

Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts<br />

<strong>und</strong> der Dienstbezüge schwerbehinderter<br />

Menschen aus einem bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnis dürfen Renten<br />

<strong>und</strong> vergleichbare Leistungen, die<br />

wegen der <strong>Behinderung</strong> bezogen werden,<br />

nicht berücksichtigt werden (§123<br />

SGB IX).<br />

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt<br />

für einen schwerbehinderten<br />

Menschen erhalten (�Eingliederungszuschüsse,<br />

�außergewöhnliche Be las -<br />

tungen).<br />

Das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn ist durch §14<br />

SGB IV definiert. Danach sind alle laufenden<br />

oder einmaligen Einnahmen aus<br />

einer Beschäftigung (neben dem Monatsgehalt<br />

z. B. die Jahresgratifikation,<br />

das sog. Weihnachtsgeld <strong>und</strong> das �Urlaubsgeld)<br />

bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu berücksichtigen<br />

(§7 SGB IV), unabhängig davon, ob<br />

auf sie ein Rechtsanspruch besteht, wie<br />

sie bezeichnet sind, in welcher Form sie<br />

geleistet werden – als Geld- oder Sachbezüge<br />

– <strong>und</strong> ob sie direkt aus der Beschäftigung<br />

heraus oder im Zusammenhang<br />

mit ihr erzielt werden (z. B.<br />

Trinkgelder).<br />

Arbeitserprobung<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Die Arbeitserprobung dient der Abklärung<br />

der �beruflichen Eignung <strong>und</strong><br />

Auswahl von erforderlichen Leistungen<br />

zur �Teilhabe am Arbeitsleben (§33<br />

Abs. 4 SGB IX). Ziel der Arbeitserprobung<br />

ist es, gemeinsam mit dem behinderten<br />

Menschen bei feststehendem<br />

<strong>Beruf</strong>sziel Zweifelsfragen in Bezug auf<br />

die konkreten Anforderungen der Ausoder<br />

Weiterbildung bzw. des Arbeitsplatzes<br />

zu klären. Der behinderte<br />

Mensch soll sich selbst in der Arbeitswelt<br />

erproben, seine Leistungsfähigkeit<br />

soll getestet werden. Ein fester zeitlicher<br />

Rahmen ist für die Arbeitserprobung<br />

nicht vorgesehen. Art <strong>und</strong> Dauer der Arbeitserprobung<br />

wird mit dem behinderten<br />

Menschen im Einzelfall durch den<br />

zuständigen �Rehabilitationsträger (§6<br />

Abs. 1 SGB IX) festgelegt.<br />

Arbeitsförderung<br />

Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen<br />

von Arbeitslosigkeit entgegenwirken,<br />

die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen<br />

<strong>und</strong> den Ausgleich von Angebot<br />

<strong>und</strong> Nachfrage auf dem Ausbildungs<strong>und</strong><br />

Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei<br />

ist insbesondere durch die Verbesserung<br />

der individuellen Beschäftigungsfähigkeit<br />

Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.<br />

Die Gleichstellung von Frauen <strong>und</strong><br />

Männern ist als durchgängiges Prinzip<br />

der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die<br />

Arbeitsförderung soll dazu beitragen,<br />

dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht<br />

<strong>und</strong> die Beschäftigungsstruktur<br />

ständig verbessert wird. Sie ist so aus-<br />

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