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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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462<br />

Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)<br />

§7 Verwaltungsverfahren<br />

(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung <strong>und</strong> Einziehung des Ausweises<br />

sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />

entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.<br />

(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 <strong>und</strong> 2) ist ein von der Deutsche<br />

Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis<br />

nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5* auszuhändigen.<br />

Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen<br />

Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />

(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993<br />

geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn<br />

ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung<br />

noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß<br />

Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber<br />

gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens<br />

bis zum 31. Dezember 1994.<br />

* Hier nicht abgedruckt.

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