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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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452<br />

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)<br />

DRITTER TEIL � Wahl der Schwerbehindertenvertretung,<br />

Bezirks- <strong>und</strong> Hauptschwerbehinderten -<br />

vertretung der schwerbehinderten<br />

Staatsanwälte <strong>und</strong> Staatsanwältinnen<br />

§ 23 Wahlverfahren<br />

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirks- <strong>und</strong> Hauptschwerbehindertenvertretung<br />

der schwerbehinderten Staatsanwälte <strong>und</strong> Staatsanwältinnen<br />

in den Fällen des § 94 Abs. 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

gelten die Vorschriften des Ersten <strong>und</strong> Zweiten Teils entsprechend.

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