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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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160 Konzernschwerbehindertenvertretung<br />

Konzernschwerbehindertenvertretung<br />

In Folge der stetigen Konzentrationsprozesse<br />

in Wirtschaft <strong>und</strong> Industrie entstehen<br />

immer mehr Konzerne. Der Gesetzgeber<br />

hat es deshalb für erforderlich<br />

gehalten, eine �Schwerbehindertenvertretung<br />

als Stufenvertretung auch<br />

auf Konzernebene vorzusehen (§97<br />

Abs. 2 SGB IX).<br />

Voraussetzungen: Die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung<br />

setzt<br />

nach §97 Abs. 2 SGB IX das Bestehen<br />

eines Konzernbetriebsrats (�Betriebsrat)<br />

voraus. Voraussetzung für die Errichtung<br />

eines Konzernbetriebsrats wiederum<br />

ist das Bestehen eines Konzerns.<br />

Das �Betriebsverfassungsgesetz (§54<br />

Abs. 1 BetrVG) verweist insofern auf das<br />

Aktiengesetz (§18 Abs. 1 AktG), das die<br />

gesetzliche Definition des Konzerns enthält.<br />

Danach bilden ein herrschendes<br />

<strong>und</strong> ein oder mehrere abhängige Unternehmen,<br />

die unter der einheitlichen<br />

Leitung des herrschenden Unternehmens<br />

zusammengefasst sind, einen<br />

Konzern; die einzelnen Unternehmen<br />

sind Konzernunternehmen.<br />

Abhängige Unternehmen sind rechtlich<br />

selbstständige Unternehmen, auf<br />

die ein anderes Unternehmen (herrschendes<br />

Unternehmen) unmittelbar<br />

oder mittelbar einen beherrschenden<br />

Einfluss ausüben kann (§17 Abs. 1<br />

AktG). Ein solcher Einfluss kann z. B.<br />

durch einen sog. Beherrschungsvertrag<br />

(§291 AktG), aber auch durch den Besitz<br />

der Mehrheit des Gesellschaftskapi-<br />

tals des anderen (abhängigen) Unternehmens<br />

gegeben sein. Für die Annahme<br />

eines Konzerns im Sinne des Betriebsverfassungsrechts<br />

– <strong>und</strong> damit<br />

auch des Schwerbehindertenrechts – ist<br />

es dabei unerheblich, in welcher Rechtsform<br />

das herrschende <strong>und</strong> die abhängigen<br />

Unternehmen geführt werden.<br />

Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats<br />

ist freigestellt. Existiert ein<br />

solcher, wählen die �Gesamtschwerbehindertenvertretungen<br />

der einzelnen<br />

Konzernunternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung.<br />

Sofern<br />

ein Konzernunternehmen nur aus einem<br />

�Betrieb besteht, also keine Gesamtschwerbehindertenvertretung<br />

hat, ist<br />

die für diesen Betrieb (= dieses Unternehmen)<br />

gewählte Schwerbehindertenvertretung<br />

wahlberechtigt. Einzelheiten<br />

der Wahl regelt die �Wahlordnung (§22<br />

SchwbVWO).<br />

Aufgabe der Konzernschwerbehindertenvertretung<br />

ist es vor allem, die<br />

Interessen der schwerbehinderten Menschen<br />

in Angelegenheiten zu vertreten,<br />

die den Konzern insgesamt oder mehrere<br />

seiner Unternehmen betreffen <strong>und</strong><br />

von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen<br />

dieser einzelnen Konzernunternehmen<br />

nicht geregelt werden können<br />

(vgl. §97 Abs. 6 SGB IX). R<strong>und</strong><br />

30 Schwerbehindertenvertretungen der<br />

Automobilhersteller <strong>und</strong> von großen<br />

Zulieferern haben sich im „Arbeitskreis<br />

der Schwerbehindertenvertretungen der<br />

Deutschen Automobilindustrie“ zusammengeschlossen.

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