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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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tenvertretung (Vertrauensperson) <strong>und</strong><br />

wenigstens ein �stellvertretendes Mitglied<br />

zu wählen. Dies geschieht in geheimer<br />

<strong>und</strong> unmittelbarer Wahl nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen der Mehrheitswahl.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen<br />

haben die schwerbehinderten Richter<br />

eines Gerichts einen Richter zu ihrer<br />

Schwerbehindertenvertretung zu wählen.<br />

Für die Staatsanwälte gilt dasselbe,<br />

sofern sie eine entsprechende Personalvertretung<br />

haben.<br />

Gemäß §93 SGB IX soll der Betriebsrat<br />

bzw. Personalrat auf die Wahl einer<br />

Schwerbehindertenvertretung hinwirken.<br />

Die Gewerkschaften haben anders<br />

als bei der Wahl des Betriebsrats kein<br />

Initiativrecht (vgl. BAG vom 29.07.2009<br />

– 7 ABR 25/08). Die Vorbereitung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Wahl bestimmt sich<br />

nach der �Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen<br />

(SchwbVWO). Der<br />

Arbeitgeber hat dem <strong>Integrationsamt</strong><br />

<strong>und</strong> der Agentur für Arbeit die Wahl der<br />

Vertrauensperson anzuzeigen (§80 Abs.<br />

8 SGB IX).<br />

Wahlberechtigte <strong>und</strong> wählbare Personen:<br />

Wahlberechtigt sind alle in dem<br />

Betrieb bzw. der Dienststelle beschäftigten<br />

�schwerbehinderten <strong>und</strong> �gleichgestellten<br />

Menschen. Wählbar sind alle<br />

nicht nur vorübergehend Beschäftigten,<br />

die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben <strong>und</strong> dem Betrieb bzw. der<br />

Dienststelle seit 6 Monaten angehören;<br />

die Schwerbehindertenvertretung muss<br />

also nicht selbst schwerbehindert sein.<br />

Besteht der Betrieb bzw. die Dienststelle<br />

weniger als ein Jahr, so bedarf es für<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen<br />

Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist,<br />

wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-<br />

oder Richterrat nicht angehören<br />

kann (z. B. �Leitende Angestellte). Bei<br />

Dienststellen der B<strong>und</strong>eswehr, in denen<br />

eine Vertretung der Soldaten nach dem<br />

B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz zu<br />

wählen ist, sind auch schwerbehinderte<br />

Soldaten wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar<br />

für das Amt der Schwerbehindertenvertretung.<br />

Gemäß §87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt<br />

für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung<br />

der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsrechts.<br />

Dieser ist in den<br />

§§1 <strong>und</strong> 4 BetrVG definiert. Machen die<br />

Tarifvertragsparteien für Unternehmen<br />

mit mehreren Betrieben von den in §3<br />

BetrVG beschriebenen Möglichkeiten<br />

für abweichende Regelungen der Betriebsstruktur<br />

Gebrauch (z. B. Bildung<br />

eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats),<br />

so sind diese tarifvertraglichen<br />

Vereinbarungen auch für die Wahl<br />

der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich,<br />

vgl. BAG vom 10.11.2004 –<br />

7 ABR 17/04. Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung<br />

im öffentlichen<br />

Dienst gilt der Dienststellenbegriff der<br />

jeweils anzuwendenden �Personal -<br />

vertretungsgesetze (§87 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB IX).<br />

Zusammenlegung: Betriebe <strong>und</strong> Dienst -<br />

stellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte<br />

Menschen beschäftigt werden,<br />

können gemäß §94 Abs. 1 Satz 4<br />

SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich<br />

nahe liegenden Betrieben des Ar -<br />

261<br />

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